K. arbeite in einem 50%-Pensum jeweils am Morgen und der Bruder des Beklagten helfe in der Garage und er könne sich daher mit ihm absprechen. Am Morgen wecke er die Kinder, nehme in der Regel das Frühstück mit ihnen ein und betreue sie, bis sie sich auf den Schulweg begäben. Da C. am Dienstagmorgen erst nach 9 Uhr zur Schule müsse, betreuten sie entweder der Beklagte, die Grossmutter oder die Freundin des Beklagten. In der Regel koche der Beklagte für C. und D. am Mittag und nehme mit ihnen das Mittagessen ein. In der Vergangenheit und aktuell - 19 -