Dieses präsentierte der Beklagte mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 wie folgt: Die Betreuung der Kinder nehme er weitgehend selber wahr, falls eine Fremdbetreuung erforderlich sei, habe er von verschiedenen Personen aus der Familie, so H. (Grossmutter), I. (Tante), J. (Cousine), alle wohnhaft in R., K. (Freundin des Vaters), wohnhaft in X. sowie L. (Ehefrau des Bruders) und M. (Onkel), beide wohnhaft in Y., Hilfsangebote. H. sei pensioniert, I. sei in einem Arbeitspensum von 20%, J. in einem solchen von 40% und L. in einem solchen von 50% tätig. K. arbeite in einem 50%-Pensum jeweils am Morgen und der Bruder des Beklagten helfe in der Garage und er könne sich daher mit ihm absprechen.