Betreuungskonzept, er könne mit Hilfe seiner Mutter, seiner Schwester und der Cousine der Kinder, alle wohnhaft in R., eine Rundum-Betreuung abdecken, zudem sei seine Abwesenheit vom Geschäftsbetrieb möglich. Mit Verfügung vom 19. November 2021 wurde der Beklagte aufgefordert, ein detailliertes Betreuungskonzept bei Geltung der von ihm beantragten alternierenden Obhut mit einem wöchentlichen Turnus unter Angabe der Personen, welche die Kinder C. und D. über Mittag, an den freien Nachmittagen und nach Schulschluss unter Berücksichtigung ihrer Stundenpläne betreuen, vorzulegen. Dieses präsentierte der Beklagte mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 wie folgt: