2.4.3.2. 2.4.3.2.1. Streitig ist sodann, ob der Beklagte in der Lage ist, die beiden Kinder C. und D. im Rahmen einer alternierenden Obhut persönlich zu betreuen. Der Beklagte ist, wie schon erwähnt, Inhaber einer Autogarage in W., welche nach den Ausführungen des Beklagten in der persönlichen Befragung (act. 96 f.) werktags jeweils von 7.30 Uhr bis 12 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18 Uhr (bzw. freitags bis 17 Uhr) und Samstag von 9 Uhr bis 13 Uhr geöffnet ist. Auf die Frage der Gerichtspräsidentin, wie ein Tag aussehen würde, wenn die Kinder bei ihm wären, gab der Beklagte zu Protokoll (act.