Replikrecht nicht dazu dient, die bisherige Kritik zu vervollständigen, sondern zu neuen Behauptungen Stellung zu nehmen (Erw. 1 vorstehend). Unbestritten ist jedenfalls, dass der Beklagte regelmässig Zeit im Spielcasino verbrachte (act. 84), wo er gemäss eigenen Aussagen (act. 94) in einem Jahr einen Betrag von knapp Fr. 80'000.00 ausgegeben hat. Es ist daher glaubhaft, dass der Beklagte abends regelmässig nicht zu Hause - 18 - war. In Würdigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Kinder C. und D. während des ehelichen Zusammenlebens hauptsächlich betreute.