Es stimme nicht, dass er fast jeden Abend weg gewesen sei. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Beklagte im grossen Ganzen den von der Klägerin geschilderten Tagesablauf bestätigt und er machte erst in seiner Eingabe vom 1. November 2021 (S. 4 f.) explizit geltend, er habe neben seiner Erwerbstätigkeit viel Zeit mit seinen Töchtern verbracht, sich um sie gekümmert und sie betreut, die Töchter seien mehrmals in der Woche bei der Mutter des Beklagten, der Schwester oder dem Bruder gewesen, die Klägern sei regelmässig mit ihren Freundinnen unterwegs gewesen und habe aussereheliche Beziehungen unterhalten.