Dienstag und Donnerstagabend sei der Beklagte zu Hause gewesen, da die Klägerin eine Abendschule besucht habe. Freitags seien sie abwechselnd in den Ausgang gegangen. Auch am Samstagabend sei der Beklagte viel weg gewesen. Der Beklagte führte dazu aus (act. 30, 32,93), er habe an den freien Tagen viel mit den Töchtern unternommen, er habe sie nahezu jeden Abend ins Bett gebracht, nicht selten sei die Klägerin abends in den Ausgang gegangen. Er sei ca. 7.15 Uhr aus dem Haus gegangen, für das Mittagessen und am Abend um ca. 18.30 oder 19 Uhr nach Hause gekommen. Es stimme nicht, dass er fast jeden Abend weg gewesen sei.