Sie habe sich um Hausaufgaben, Elterngespräche und den Haushalt gekümmert. Der Beklagte sei morgens um 7 Uhr gegangen, sei über Mittag und dann wieder um 19.15/19.30Uhr nach Hause gekommen, habe geduscht und sei in den Ausgang gegangen. Am Wochenende habe er am Samstagmorgen bis 13 Uhr oder 16 Uhr gearbeitet. Am Sonntag habe er ausgeschlafen, sei dann zur Mutter gegangen und auf das Mittagessen nach Hause gekommen. Am Nachmittag hätten sie vielleicht etwas gemacht, jeweils aber auch mit der ganzen Familie Autos in Basel, Bern oder St. Gallen holen müssen. Dienstag und Donnerstagabend sei der Beklagte zu Hause gewesen, da die Klägerin eine Abendschule besucht habe.