2.4.3. 2.4.3.1. In Bezug auf die Betreuungssituation der beiden Kinder vor der Trennung der Parteien ist insoweit unstreitig, dass der Beklagte als Inhaber einer Autogarage einer Erwerbstätigkeit basierend auf einem 100%-Pensum nachging, währenddem die Klägerin lediglich eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausübte. Die Klägerin führte vor Vorinstanz aus (act. 4, 87; 89 f., 101), sie sei die Hauptbezugsperson für die Töchter C. und D. gewesen, der Beklagte sei als selbständiger Garagist stark engagiert und jeweils auch am Abend nur selten zu Hause gewesen. Sie habe sich um Hausaufgaben, Elterngespräche und den Haushalt gekümmert.