2.4.2. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Parteien fähig seien, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, was von der Klägerin bestritten wird. Sie macht insbesondere geltend (Berufungsantwort S. 3 unten), der Beklagte habe sie nicht über Auslandaufenthalte informiert, welche er mit den Töchtern verbringe. Zudem habe der Beklagte der Klägerin trotz mehrfachem Nachfragen bis heute nicht mitgeteilt, in welchen Zeiträumen er im kommenden Jahr 2022 mit den Töchtern Ferien verbringen wolle.