Da die jeweiligen Vorbringen bestritten sind und nur in einem aufwändigen Beweisverfahren geklärt werden könnten, ist im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht weiter darauf einzugehen. Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren jedenfalls keine gravierenden Erziehungsdefizite, welche der Anordnung einer alternierenden Obhut im Hinblick auf das wohlverstandene Kindeswohl, d.h. die körperliche, seelische und geistige Integrität der Kinder (vgl. BGE 146 III 319 Erw. 6.2.2), geradezu entgegenstehen würden, geltend, geschweige denn glaubhaft macht, ist davon auszugehen, dass beide Parteien gleichermassen erziehungsfähig sind.