Auch hat die Klägerin den angefochtenen Entscheid, in welchem dem Beklagten ein relativ ausgedehntes Besuchsrecht eingeräumt wurde, nicht angefochten, was durchaus als grundsätzliches Anerkenntnis der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu werten ist. In Bezug auf die depressive Erkrankung (vgl. act. 85, 93) führte der Beklagte zudem aus (Eingabe vom 1. November 2021, S. 11), er habe sich professionelle Hilfe gesucht und in der Zwischenzeit habe er wieder viel Stabilität, Kraft und Ausdauer gewonnen (Eingabe vom 1. November 2021, - 16 -