2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz bejahte die Erziehungsfähigkeit bei beiden Parteien. Die Klägerin macht für den Fall, dass das Obergericht die "geteilte Obhut" zusprechen sollte, geltend, es sei die Erziehungsfähigkeit insbesondere des Beklagten mittels gerichtlichen einzuholendem Gutachten abzuklären (Berufungsantwort S. 5). Dazu ist in allgemeiner Hinsicht zu sagen, dass es im Eheschutzverfahren darum geht, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 5A_444/2008 Erw.