4.1, 142 III 619 Erw. 3.2.1]), des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298 Abs. 1 und 2 ZGB). Bei (wie vorliegend) gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB).