alternierenden Obhut nicht hinreichend gewährleistet. Miteinzubeziehen sei auch die im vorinstanzlichen Verfahren vom Beklagten geltend gemachte, aber nie belegte Depression des Beklagten. Angesichts dieser psychischen Erkrankung erscheine der Beklagte unfähig, die Töchter zu betreuen. Darüber hinaus versuche der Beklagte die beiden Töchter mit finanziellen Anreizen zu instrumentalisieren und übe massiven Druck auf sie aus. Die aktuelle Betreuungssituation werde seit über einem Jahr gelebt und die Kinder seien damit zufrieden. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass die Töchter nicht mehr Zeit mit dem Beklagten verbringen möchten.