Kommunikation einwandfrei zwischen den Parteien funktioniere, werde bestritten. Dass die Töchter C. und D. beide den Wunsch geäussert hätten, abwechslungsweise bei den Eltern zu sein, werde bestritten. Angesichts seiner sechs-Tage-Woche gehe der Beklagte einer Erwerbstätigkeit von mindestens 100% nach, währenddem die Klägerin eine Erwerbstätigkeit von 60% ausübe. Die Möglichkeit der persönlichen Betreuung sei bei der Klägerin daher deutlich höher einzustufen als beim Beklagten. Angesichts der Vorgeschichte des Beklagten sei es zudem nicht auszuschliessen, dass dieser auch zukünftig wiederum nahezu jeden Abend in einem Casino verbringen werde. Die Betreuung der Töchter erscheine bei einer