Die Erwerbstätigkeit der Klägerin liege nicht bei 50%, sondern aufgrund ihrer Nebenerwerbstätigkeit höher. Der Beklagte könne sich auch bei einer Reduktion des Pensums von 20% den Lohn auf der Basis von 80% ausbezahlen. Es sei die alternierende Obhut anzuordnen. 2.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 3 ff.), während der Ehe habe sie sich fast ausschliesslich um die Kinder gekümmert, da der Beklagte als Selbständigerwerbender sechs Tage die Woche arbeite und oftmals auch an Sonntagen nicht bei seiner Familie gewesen sei. Dass die - 13 -