Es sei daher eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung, wenn dem Beklagten unterstellt werde, er habe kein Betreuungskonzept. Zudem sei die Abwesenheit des Beklagten im Geschäftsbetrieb sehr wohl möglich, da er einen Mitarbeiter und einen Bruder habe, der aushelfe. Er habe einen kurzen Arbeitsweg und er könne im Gegensatz zur Klägerin innert kürzester Zeit vor Ort sein. Der Beklagte könne auch die Randzeiten abdecken, entweder in eigener Person oder durch die Familie. Bei den Mittagessen bei der Mutter des Beklagten sei dieser auch anwesend. Die Erwerbstätigkeit der Klägerin liege nicht bei 50%, sondern aufgrund ihrer Nebenerwerbstätigkeit höher.