Selbst wenn die Kinder die bisherige Regelung beibehalten wollten, spreche dies nicht gegen eine alternierende Obhut. Der Beklagte habe im Gegensatz zur Klägerin ein sehr flexibles Betreuungskonzept, könne er doch allein bereits mit seiner Mutter, seiner Schwester und der Cousine der Kinder (alle wohnhaft in R.) eine Rundum-Betreuung abdecken. Zu all diesen Personen habe der Beklagte eine innige, familiäre Beziehung. Die Betreuung durch diese Personen erfolge wie auch in der Vergangenheit kostenlos. Es sei daher eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung, wenn dem Beklagten unterstellt werde, er habe kein Betreuungskonzept.