2.2. 2.2.1. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 7, 9 ff.) geltend, er beantrage die alternierende Obhut, da er die Kinder während der Ehe zu einem Teil betreut habe und die Voraussetzungen erfüllt seien. Beiden Eltern komme die Erziehungsfähigkeit zu und die persönliche Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen sei manifest. In Bezug auf die schulischen und übrigen Kinderbelange bestehe bei beiden Parteien Kooperationsfähigkeit. Beide Parteien wohnten in R., die Schule befinde sich etwa in der Mitte. Die Kriterien der geographischen Lage und der Stabilität des örtlichen und sozialen Umfeldes blieben gewahrt.