Es sei unklar, inwiefern der Beklagte, der selbständig seine eigene Garage betreibe, tatsächlich in den Randzeiten den Kindern zur Verfügung stehen könne. Der Beklagte decke zurzeit die zweimal wöchentlichen Mittagessen bei ihm durch seine Mutter ab und er führe selber aus, dass er sein Pensum auf 80% reduzieren müsste. Es erscheine aber fraglich, ob der Unterhalt - 12 - der Kinder nach wie vor gedeckt werden und eine Reduktion des Pensums tatsächlich umgesetzt werden könnte. Die Obhutszuteilung an die Klägerin und ein ausgedehntes Besuchsrecht beim Beklagten entspreche dem Kindeswohl am besten.