Zu berücksichtigen sei auch der Kinderwunsch. Die Kinder hätten übereinstimmend ausgeführt, sie seien mit der jetzigen Regelung (Leben bei der Mutter, ausgedehntes Besuchsrecht beim Vater) zufrieden. Die Kinder seien 12 Jahre und 9.5 Jahre alt, womit Stabilität immer noch hoch zu gewichten sei. Der Beklagte habe im grossen Ganzen den von der Klägerin geschilderten Tagesablauf bestätigt. Der Beklagte scheine über kein Betreuungskonzept zu verfügen. Es sei unklar, inwiefern der Beklagte, der selbständig seine eigene Garage betreibe, tatsächlich in den Randzeiten den Kindern zur Verfügung stehen könne.