Dies zeige sich denn auch daran, dass C. und D. bereits mehrfach über Mittag und über Nacht bei ihrem Vater seien. Auch wenn die Eltern ihre Konflikte teils im Beisein ihrer Kinder austrügen und sich gegenseitige Manipulation oder Vernachlässigung der Kinder vorwärfen, könne nicht von einer Feindseligkeit gesprochen werden, die den Kindesinteressen offensichtlich zuwiderlaufe. Die Parteien wohnten nahe beieinander, den Kindern könne somit auch bei der alternierenden Obhut durch die weitere Zugehörigkeit zu ihrem sozialen Umfeld Stabilität gewährt werden. Zu berücksichtigen sei auch der Kinderwunsch.