2. 2.1. Die Vorinstanz stellte die beiden Kinder C. und D. unter die Obhut der Klägerin. Sie erwog (Urteil Erw. 5.3.), beide Eltern seien erziehungsfähig. Die Kooperationsfähigkeit resp. die Bereitschaft zur Kooperation sei zurzeit wohl noch durchzogen, die Eltern seien jedoch durchaus fähig, sich über die notwenigen organisatorischen Vorkehrungen abzusprechen. Dies zeige sich denn auch daran, dass C. und D. bereits mehrfach über Mittag und über Nacht bei ihrem Vater seien.