4. Es seien die Ziffer 6/6.1./6.2. des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29.04.2021 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 6.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter C. rückwirkend ab August 2020 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 145.05, zuzüglich allfällig bezogener Kinderoder Ausbildungszulagen, zu bezahlen.