2. Es sei die Ziffer 4 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29.04.2021 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 4. Zufolge Anordnung der alternierenden Obhut entfällt die Regelung eines Besuchsrechtes. Die Betreuung der Kinder während den Schulferien -9- übernehmen die Parteien je zur Hälfte. In geraden Jahren hat die Gesuchstellerin Vorrang bei der Aufteilung der Ferien, in ungeraden Jahren der Gesuchsgegner. 3. Es sei die Ziffer 5 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29.04.2021 aufzuheben.