14. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber." 3. 3.1. Gegen den ihm am 13. September 2021 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. September 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Ziffer 3 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29.04.2021 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 3. Die Kinder C., geb. tt.mm.2009, und D., geb. tt.mm.2011, stehen für die Dauer der Trennung unter wöchentlich alternierender Obhut der Parteien.