10. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, den Hausschlüssel sowie Zweitschlüssel des XZ bis spätestens 10 Tage nach Rechtskraft der Gesuchstellerin abzugeben. 11. Es wird per 20. Juli 2020 die Gütertrennung angeordnet. 12. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 13. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 2'000.00 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von CHF 2'400.00 verrechnet, so dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin CHF 400.00 direkt zu ersetzen und CHF 2'000.00 an die Gerichtskasse zu zahlen hat.