2.6. Der Beklagte hielt in seiner Eingabe vom 11. März 2021 (Stellung zum Beweisergebnis) mit Ausnahme von Ziff. 6 seiner in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren ebenfalls an seinen Anträgen fest. Ziff. 6 modifizierte der Beklagte wie folgt: "6. Für den Unterhalt der Kinder kommt jeweils diejenige Partei auf, bei welcher sich C. und D. aufhalten. Die Gesuchstellerin bezieht die Kinderzulagen, weshalb sie für die Krankenkassenprämien der Töchter aufzukommen hat. Die Kosten für die Hobbys der Töchter gehen zu Lasten des Gesuchgegners." 2.7. Mit Eingabe vom 20. April 2021 beantragte die Klägerin: