5. Es sei das Ferienrecht den Parteien je hälftig zuzuweisen unter Berücksichtigung des Alters und der Interessen von C. und D.. Es seien die Parteien zu verpflichten, die jährlich zu beziehenden Ferien bis spätestens Mitte Januar des Jahres festzulegen. Können sie sich nicht einigen hat in Jahren mit gerader Jahreszahl die Gesuchstellerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahlen der Gesuchgegner das Vorrecht. 6. Für den Unterhalt der Kinder kommt jeweils diejenige Partei auf, bei welcher sich C. und D. aufhalten. -4-