5. Betreffend Feiertage einigen sich die Parteien in direkter Absprache unter Beachtung der Interessen und des Wohls der Töchter. Sollten sich die Parteien betreffend die Feiertage nicht einig werden, gilt folgende Regelung: In Jahren mit gerader Jahreszahl: Gesuchstellerin Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr Heiligabend, 24. Dezember, 14:00 Uhr, bis Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr Neujahr, 01. Januar, 14:00 Uhr, bis Berchtoldstag, 02. Januar, 20:00 Uhr