3. Es seien Hausrat und Mobiliar, soweit es sich in der Liegenschaft ([…]) befindet, während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 4. Es sei die elterliche Obhut über die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2009 und D., geb. tt.mm.2011, wöchentlich alternierend den Parteien zuzuweisen, so dass C. und D. in allen geraden Wochen durch die Gesuchstellerin betreut werden und sich bei ihr aufhalten und in allen ungeraden Wochen durch den Gesuchgegner betreut werden und sich bei ihm aufhalten.