Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2021.213 / sp / ft (SF.2020.50) Art. 4 Entscheid vom 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Porchet Klägerin A._____, vertreten durch LL.M. Peter Conrad, Rechtsanwalt, Weite Gasse 14, Postfach, 5402 Baden Beklagter B._____, vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Bachstrasse 40, Postfach, 5600 Lenzburg Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm. 2008 in S. Aus der Ehe sind die Kinder C., geboren am tt.mm. 2009, und D., geboren am tt.mm. 2011, hervorgegangen. 2. 2.1. Mit Klage vom 17. Juli 2020 stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Lenzburg die folgenden Eheschutzbegehren: "1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die eheliche Liegenschaft am tt.mm., sei für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3. Die elterliche Obhut über die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2009, und D., geb. tt.mm.2011, sei der Gesuchstellerin zuzusprechen. 4. Dem Gesuchsgegner sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin während des Getrenntlebens an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2009, und D., geb. tt.mm.2011, jeweils vorschüssig mindestens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - C. CHF 1'478.95 - D. CHF 1'278.95 Zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin das Auto XY herauszugeben. 7. Es sei per Datum Einreichung dieses Gesuches die Gütertrennung anzuordnen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." -3- 2.2. Mit Klageantwort vom 24. August 2020 beantragte der Beklagte: "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den ehelichen Wohnsitz aufgehoben haben. 2. Es sei die eheliche Liegenschaft ([…]) während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3. Es seien Hausrat und Mobiliar, soweit es sich in der Liegenschaft ([…]) befindet, während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 4. Es sei die elterliche Obhut über die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2009 und D., geb. tt.mm.2011, wöchentlich alternierend den Parteien zuzuweisen, so dass C. und D. in allen geraden Wochen durch die Gesuchstellerin betreut werden und sich bei ihr aufhalten und in allen ungeraden Wochen durch den Gesuchgegner betreut werden und sich bei ihm aufhalten. 5. Betreffend Feiertage einigen sich die Parteien in direkter Absprache unter Beachtung der Interessen und des Wohls der Töchter. Sollten sich die Parteien betreffend die Feiertage nicht einig werden, gilt folgende Regelung: In Jahren mit gerader Jahreszahl: Gesuchstellerin Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr Heiligabend, 24. Dezember, 14:00 Uhr, bis Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr Neujahr, 01. Januar, 14:00 Uhr, bis Berchtoldstag, 02. Januar, 20:00 Uhr In Jahren mit gerader Jahreszahl: Gesuchgegner Pfingstmontag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 20:00 Uhr Weihnachten, 25. Dezember, 14:00 Uhr, bis Stephanstag, 26. Dezember, 20:00 Uhr Silvester, 31. Dezember, 14:00 Uhr, bis Neujahr, 01. Januar, 20:00 Uhr In Jahren mit ungerader Jahreszahl umgekehrt. 5. Es sei das Ferienrecht den Parteien je hälftig zuzuweisen unter Berücksichtigung des Alters und der Interessen von C. und D.. Es seien die Parteien zu verpflichten, die jährlich zu beziehenden Ferien bis spätestens Mitte Januar des Jahres festzulegen. Können sie sich nicht einigen hat in Jahren mit gerader Jahreszahl die Gesuchstellerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahlen der Gesuchgegner das Vorrecht. 6. Für den Unterhalt der Kinder kommt jeweils diejenige Partei auf, bei welcher sich C. und D. aufhalten. -4- Der Gesuchgegner verpflichtet sich überdies, der Gesuchstellerin jeweils monatlich vorschüssig an den Unterhalt der Töchter C. und D. einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 174.45 zu bezahlen. 7. Es sei festzustellen, dass die „AB." von der Gesuchstellerin den Auftrag erhalten hat, das Auto XY in Stand zu setzen. Sobald die Gesuchstellerin die Rechnung der „AB." für die aufgelaufenen Arbeiten und die Ersatzteile bezahlt hat, bleibt es ihr unbenommen, das vorgenannte Fahrzeug abzuholen. 8. Es sei gerichtlich die Gütertrennung per Rechtskraft des vorliegenden summarischen Verfahrens betreffend Eheschutz anzuordnen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin. Eventuell: Es seien die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. 10. Weitergehende oder anderslautende Rechtsbegehren der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzuweisen." 2.3. Am 25. November 2020 wurden C. und D. angehört. 2.4. 2.4.1. Anlässlich der Verhandlung vom 26. November 2020 stellte die Klägerin in der Replik die folgenden Rechtsbegehren: "1.-4. [unverändert] 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin während des Getrenntlebens an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2009, und D., geb. tt.mm.2011, jeweils vorschüssig ab 1. Juli 2020 mindestens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - C. CHF 1'886.00 - D. CHF 1'686.00 Zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Ehegattenunterhalt von CHF 1'750.00/Monat jeweils monatlich vorschüssig ab 1. Juli 2020 zu zahlen. -5- 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin das Auto XY herauszugeben. 8. Es sei per Datum Einreichung dieses Gesuches die Gütertrennung anzuordnen. 9. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, seine persönlichen Gegenstände (gelagert in der Garage) innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Eheschutzurteils abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die eingelagerten persönlichen Effekten des Gesuchsgegners auf dessen Kosten zu entsorgen. 10. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin seinen persönlichen Schlüssel zur Liegenschaft sowie den Zweitschlüssel des XZ innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Eheschutzurteils herauszugegeben. 11. Soweit der Gesuchsgegner mehr oder anderes verlangt, seien seine Rechtsbegehren abzuweisen. 12. Prozessantrag: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Jahresrechnungen der AB. der Jahre 2015 - 2019 herauszugeben. 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.4.2. Der Beklagte stellte in seiner Duplik folgende Anträge: "1. An den Anträgen wird festgehalten. 2. Ziffer 6 der Replik sei abzuweisen, es ist kein Ehegattenunterhalt geschuldet. 3. Ziffer 9, mein Mandant holt die Gegenstände ab, wir sind damit einverstanden. 4. Ziffer 10, mein Mandat wird die Schlüssel abgeben, er würde jedoch gerne sein Kontrollschild mitnehmen." 2.4.3. Anschliessend wurden die Parteien befragt. 2.5. In der Eingabe vom 1. März 2021 (Stellungnahme zum Beweisergebnis) hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. -6- 2.6. Der Beklagte hielt in seiner Eingabe vom 11. März 2021 (Stellung zum Beweisergebnis) mit Ausnahme von Ziff. 6 seiner in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren ebenfalls an seinen Anträgen fest. Ziff. 6 modifizierte der Beklagte wie folgt: "6. Für den Unterhalt der Kinder kommt jeweils diejenige Partei auf, bei welcher sich C. und D. aufhalten. Die Gesuchstellerin bezieht die Kinderzulagen, weshalb sie für die Krankenkassenprämien der Töchter aufzukommen hat. Die Kosten für die Hobbys der Töchter gehen zu Lasten des Gesuchgegners." 2.7. Mit Eingabe vom 20. April 2021 beantragte die Klägerin: "1. Es sei für die beiden Töchter C. und D. eine Besuchsbeistandschaft zu errichten, welche die Parteien bei der Ausübung des Umgangsrechts mit den beiden Töchtern unterstützt. 2. Auf eine Weisung für einen Kursbesuch "Kinder im Blick" sei zu verzichten." 2.8. Mit Eingabe vom 26. April 2021 beantragte der Beklagte: "1. Es sei den Parteien die Weisung zu erteilen den Kurs «Kinder im Blick» zu absolvieren. 2. Anderslautende oder weitergehende Rechtsbegehren seien abzuweisen." 2.9. Am 29. April 2021 fällte die Gerichtspräsidentin von Lenzburg den folgenden Entscheid: "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind. 2. Die eheliche Wohnung am […], wird für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen. 3. Die Kinder C., geb. tt.mm.2009, und D., geb. tt.mm.2011, werden für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. -7- 4. Der Gesuchgegner ist berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, am Montag und Donnerstag zum Mittagessen sowie jeweils 1 zusätzliche Nacht pro Woche zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich 6 Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Die Ferien- und Feiertagsplanung sprechen die Parteien jeweils frühzeitig ab. Können sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchgegner. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten. 5. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt für die Zeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 monatlich im Voraus CHF 230.00 zu bezahlen. 6. 6.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter C. rückwirkend monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: - CHF 1'150.00 ab August 2020 bis Juli 2021 (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt 0.-); - CHF 1'200.00 ab August 2021 (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt 0.-) 6.2. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter D. rückwirkend monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: - CHF 950.00 von August 2020 bis Juli 2021 (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt 0.-); - CHF 1'200.00 ab August 2021 (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt 0.-) 7. Gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB wird im Interesse der gemeinsamen Kinder den Parteien folgende Weisung erteilt: Beim Verein «Kinder im Blick» einen Elternkurs zu absolvieren (www.kinderimblick.ch) und dem Familiengericht bis spätestens 31. Dezember 2021 eine entsprechende Kursbestätigung einzureichen. 8. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt rückwirkend ab August 2020 bis Juli 2021 monatlich im Voraus CHF 225.00 zu bezahlen. -8- 9. Der Gesuchgegner wird verpflichtet seine persönlichen Gegenstände bis spätestens 10 Tage nach Rechtskraft bei der Gesuchstellerin abzuholen. 10. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, den Hausschlüssel sowie Zweitschlüssel des XZ bis spätestens 10 Tage nach Rechtskraft der Gesuchstellerin abzugeben. 11. Es wird per 20. Juli 2020 die Gütertrennung angeordnet. 12. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 13. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 2'000.00 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von CHF 2'400.00 verrechnet, so dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin CHF 400.00 direkt zu ersetzen und CHF 2'000.00 an die Gerichtskasse zu zahlen hat. 14. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber." 3. 3.1. Gegen den ihm am 13. September 2021 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. September 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Ziffer 3 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29.04.2021 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 3. Die Kinder C., geb. tt.mm.2009, und D., geb. tt.mm.2011, stehen für die Dauer der Trennung unter wöchentlich alternierender Obhut der Parteien. 2. Es sei die Ziffer 4 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29.04.2021 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 4. Zufolge Anordnung der alternierenden Obhut entfällt die Regelung eines Besuchsrechtes. Die Betreuung der Kinder während den Schulferien -9- übernehmen die Parteien je zur Hälfte. In geraden Jahren hat die Gesuchstellerin Vorrang bei der Aufteilung der Ferien, in ungeraden Jahren der Gesuchsgegner. 3. Es sei die Ziffer 5 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29.04.2021 aufzuheben. 4. Es seien die Ziffer 6/6.1./6.2. des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29.04.2021 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 6.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter C. rückwirkend ab August 2020 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 145.05, zuzüglich allfällig bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Eventuell: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter C. rückwirkend ab August 2020 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 615.00, zuzüglich allfällig bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 6.2. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter D. rückwirkend ab August 2020 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 145.05, zuzüglich allfällig bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Eventuell: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter D. rückwirkend ab August 2020 bis Juli 2021 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 515.00, ab August 2021 von CHF 615.00 monatlich im Voraus jeweils, zuzüglich allfällig bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 5. Es sei die Ziffer 8 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29.04.2021 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 8. Die Parteien haben einander keinen Unterhalt zu bezahlen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer, zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten." - 10 - 3.2. In der Berufungsantwort vom 18. Oktober 2021 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.3. Es folgten weitere Eingabe des Beklagten vom 1. November 2021 und der Klägerin vom 12. November 2021. 3.4. Mit Verfügung vom 19. November 2021 wurde der Beklagte aufgefordert, inert einer Frist von 10 Tagen ein detailliertes Betreuungskonzept vorzulegen. 3.5. Es folgten weitere Eingaben des Beklagten vom 29. November 2021 und vom 6. Dezember 2021. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Ent- scheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Ge- nüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE - 11 - 4A_281/2017 Erw. 5). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien sodann weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mit- wirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu be- antragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2, 5A_485/2012 Erw. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Be- haupten bedeutet (BGE 120 II 398). 2. 2.1. Die Vorinstanz stellte die beiden Kinder C. und D. unter die Obhut der Klägerin. Sie erwog (Urteil Erw. 5.3.), beide Eltern seien erziehungsfähig. Die Kooperationsfähigkeit resp. die Bereitschaft zur Kooperation sei zurzeit wohl noch durchzogen, die Eltern seien jedoch durchaus fähig, sich über die notwenigen organisatorischen Vorkehrungen abzusprechen. Dies zeige sich denn auch daran, dass C. und D. bereits mehrfach über Mittag und über Nacht bei ihrem Vater seien. Auch wenn die Eltern ihre Konflikte teils im Beisein ihrer Kinder austrügen und sich gegenseitige Manipulation oder Vernachlässigung der Kinder vorwärfen, könne nicht von einer Feindseligkeit gesprochen werden, die den Kindesinteressen offensichtlich zuwiderlaufe. Die Parteien wohnten nahe beieinander, den Kindern könne somit auch bei der alternierenden Obhut durch die weitere Zugehörigkeit zu ihrem sozialen Umfeld Stabilität gewährt werden. Zu berücksichtigen sei auch der Kinderwunsch. Die Kinder hätten übereinstimmend ausgeführt, sie seien mit der jetzigen Regelung (Leben bei der Mutter, ausgedehntes Besuchsrecht beim Vater) zufrieden. Die Kinder seien 12 Jahre und 9.5 Jahre alt, womit Stabilität immer noch hoch zu gewichten sei. Der Beklagte habe im grossen Ganzen den von der Klägerin geschilderten Tagesablauf bestätigt. Der Beklagte scheine über kein Betreuungskonzept zu verfügen. Es sei unklar, inwiefern der Beklagte, der selbständig seine eigene Garage betreibe, tatsächlich in den Randzeiten den Kindern zur Verfügung stehen könne. Der Beklagte decke zurzeit die zweimal wöchentlichen Mittagessen bei ihm durch seine Mutter ab und er führe selber aus, dass er sein Pensum auf 80% reduzieren müsste. Es erscheine aber fraglich, ob der Unterhalt - 12 - der Kinder nach wie vor gedeckt werden und eine Reduktion des Pensums tatsächlich umgesetzt werden könnte. Die Obhutszuteilung an die Klägerin und ein ausgedehntes Besuchsrecht beim Beklagten entspreche dem Kindeswohl am besten. 2.2. 2.2.1. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 7, 9 ff.) geltend, er beantrage die alternierende Obhut, da er die Kinder während der Ehe zu einem Teil betreut habe und die Voraussetzungen erfüllt seien. Beiden Eltern komme die Erziehungsfähigkeit zu und die persönliche Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen sei manifest. In Bezug auf die schulischen und übrigen Kinderbelange bestehe bei beiden Parteien Kooperationsfähigkeit. Beide Parteien wohnten in R., die Schule befinde sich etwa in der Mitte. Die Kriterien der geographischen Lage und der Stabilität des örtlichen und sozialen Umfeldes blieben gewahrt. In der Anhörung hätten die Kinder übereinstimmend ausgesagt, dass sie mit der jetzigen Regelung zufrieden seien. Die Kinder C. und D. hätten ihren Vater aber bereits im Zeitpunkt der Kinderanhörung mehrmals wöchentlich gesehen und seien bei ihm zu Besuch gewesen. Die Kinder seien nicht gefragt worden, ob sie z.B. auch abwechslungsweise beim Vater übernachten möchten. Selbst wenn die Kinder die bisherige Regelung beibehalten wollten, spreche dies nicht gegen eine alternierende Obhut. Der Beklagte habe im Gegensatz zur Klägerin ein sehr flexibles Betreuungskonzept, könne er doch allein bereits mit seiner Mutter, seiner Schwester und der Cousine der Kinder (alle wohnhaft in R.) eine Rundum-Betreuung abdecken. Zu all diesen Personen habe der Beklagte eine innige, familiäre Beziehung. Die Betreuung durch diese Personen erfolge wie auch in der Vergangenheit kostenlos. Es sei daher eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung, wenn dem Beklagten unterstellt werde, er habe kein Betreuungskonzept. Zudem sei die Abwesenheit des Beklagten im Geschäftsbetrieb sehr wohl möglich, da er einen Mitarbeiter und einen Bruder habe, der aushelfe. Er habe einen kurzen Arbeitsweg und er könne im Gegensatz zur Klägerin innert kürzester Zeit vor Ort sein. Der Beklagte könne auch die Randzeiten abdecken, entweder in eigener Person oder durch die Familie. Bei den Mittagessen bei der Mutter des Beklagten sei dieser auch anwesend. Die Erwerbstätigkeit der Klägerin liege nicht bei 50%, sondern aufgrund ihrer Nebenerwerbstätigkeit höher. Der Beklagte könne sich auch bei einer Reduktion des Pensums von 20% den Lohn auf der Basis von 80% ausbezahlen. Es sei die alternierende Obhut anzuordnen. 2.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 3 ff.), während der Ehe habe sie sich fast ausschliesslich um die Kinder gekümmert, da der Beklagte als Selbständigerwerbender sechs Tage die Woche arbeite und oftmals auch an Sonntagen nicht bei seiner Familie gewesen sei. Dass die - 13 - Kommunikation einwandfrei zwischen den Parteien funktioniere, werde bestritten. Dass die Töchter C. und D. beide den Wunsch geäussert hätten, abwechslungsweise bei den Eltern zu sein, werde bestritten. Angesichts seiner sechs-Tage-Woche gehe der Beklagte einer Erwerbstätigkeit von mindestens 100% nach, währenddem die Klägerin eine Erwerbstätigkeit von 60% ausübe. Die Möglichkeit der persönlichen Betreuung sei bei der Klägerin daher deutlich höher einzustufen als beim Beklagten. Angesichts der Vorgeschichte des Beklagten sei es zudem nicht auszuschliessen, dass dieser auch zukünftig wiederum nahezu jeden Abend in einem Casino verbringen werde. Die Betreuung der Töchter erscheine bei einer alternierenden Obhut nicht hinreichend gewährleistet. Miteinzubeziehen sei auch die im vorinstanzlichen Verfahren vom Beklagten geltend gemachte, aber nie belegte Depression des Beklagten. Angesichts dieser psychischen Erkrankung erscheine der Beklagte unfähig, die Töchter zu betreuen. Darüber hinaus versuche der Beklagte die beiden Töchter mit finanziellen Anreizen zu instrumentalisieren und übe massiven Druck auf sie aus. Die aktuelle Betreuungssituation werde seit über einem Jahr gelebt und die Kinder seien damit zufrieden. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass die Töchter nicht mehr Zeit mit dem Beklagten verbringen möchten. Die Obhut über die beiden Kinder C. und D. sei der Klägerin zuzuweisen. 2.3. 2.3.1. Das Eheschutzgericht regelt die Rechte und Pflichten der Eltern gemäss den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Das Gericht kann einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge (welche grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen [Art. 301a Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 56 Erw. 3, 142 III 1 Erw. 3.3]) übertragen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist; es kann sich aber auch auf eine Regelung der Obhut (welche einzig das faktische Zusammensein mit dem Kind und damit dessen Betreuung im All- tag umfasst [BGE 142 III 614 Erw. 4.1, 142 III 619 Erw. 3.2.1]), des persön- lichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298 Abs. 1 und 2 ZGB). Bei (wie vorliegend) gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Ob- hut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). 2.3.2. Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Praxis eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternie- rende Obhut – allenfalls auch gegen den Willen eines Elternteils – ange- ordnet werden kann (BGE 142 III 617 Erw. 3.2.3 und 142 III 612 Erw. 4). Danach kommt die alternierende Obhut grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Insofern - 14 - setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Ein derartiger Schluss kann nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung steht; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien sind oft voneinander abhängig; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 5A_312/2019 Erw. 2.1.2). Oberste Maxime ist das Kindeswohl (BGE 141 III 328 Erw. 5). Sind die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut ge- geben, haben beide Eltern grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig war, sich aber in Zukunft durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte. Abzustellen ist darauf, in welchem Ausmass ein Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung verfüg- bar sein wird (vgl. BGE 5A_888/2016 Erw. 3.3.2). Eine alternierende Obhut liegt vor und kann angeordnet werden, wenn die (die elterliche Sorge - 15 - gemeinsam ausübenden) Eltern die Kinderbetreuung zu mehr oder weni- ger gleichen Teilen übernehmen, wobei die Betreuungszeiten in Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt werden können (BGE 5A_46/2015 Erw. 4.4.3; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013 [BBl 2014 529 ff.], S. 564). Die Lehre und die Rechtsprechung gehen bei der alternierenden Obhut von einem erforderlichen Mindestbetreuungsanteil von ca. einem Drittel (SÜNDERHAUF/W IDRIG, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: AJP 2014 S. 885 ff., S. 893 und Fn. 60) oder mehr als einem Drittel aus (VETTERLI, in: SCHWENZER/FANKHAUSER, FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Auflage 2017, N. 1 zu Art. 176 ZGB; Kan- tonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 18. August 2017 [FO.2015.22]). Das Bundesgericht verzichtet auf feste Zeitangaben und spricht stattdessen von Betreuungsanteilen, die "plus ou moins égales" sein müssen (BGE 5A_46/2015 Erw. 4.4.3). 2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz bejahte die Erziehungsfähigkeit bei beiden Parteien. Die Klägerin macht für den Fall, dass das Obergericht die "geteilte Obhut" zusprechen sollte, geltend, es sei die Erziehungsfähigkeit insbesondere des Beklagten mittels gerichtlichen einzuholendem Gutachten abzuklären (Berufungsantwort S. 5). Dazu ist in allgemeiner Hinsicht zu sagen, dass es im Eheschutzverfahren darum geht, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 5A_444/2008 Erw. 2.2 mit Hinweisen, 5A_22/2010 Erw. 4.4.2 mit Hinweisen). Solche besonderen Umstände liegen bei erhärtetem Verdacht auf Missbrauch in allen Formen, bei massiven Auseinandersetzungen sowie bei einer vollständigen Weigerungshaltung einer Partei betreffend die Besuchsrechtsausübung vor (BÜCHLER/CLAUSEN, FamKomm Scheidung, a.a.O., N. 17 zu Art. 133 ZGB). Die Klägerin zeigt nicht auf, inwieweit vorliegend solche besonderen Umstände gegeben sind, welche die Anordnung eines Gutachtens rechtfertigen würden. Vor Vorinstanz stellte die Klägerin die Erziehungsfähigkeit des Beklagten trotz der bereits damals geltend gemachten Instrumentalisierung der Kinder und der depressiven Erkrankung des Beklagten zudem explizit nicht in Frage (act. 102 f.). Auch hat die Klägerin den angefochtenen Entscheid, in welchem dem Beklagten ein relativ ausgedehntes Besuchsrecht eingeräumt wurde, nicht angefochten, was durchaus als grundsätzliches Anerkenntnis der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu werten ist. In Bezug auf die depressive Erkrankung (vgl. act. 85, 93) führte der Beklagte zudem aus (Eingabe vom 1. November 2021, S. 11), er habe sich professionelle Hilfe gesucht und in der Zwischenzeit habe er wieder viel Stabilität, Kraft und Ausdauer gewonnen (Eingabe vom 1. November 2021, - 16 - S. 11). Der Beklagte vermochte mit diesen Ausführungen glaubhaft zu machen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der Verhandlung vor Vorinstanz vor rund einem Jahr verbessert und stabilisiert hat. Was den Vorwurf der Instrumentalisierung der Kinder anbelangt, stellte die Vorinstanz zu Recht fest (Erw. 5.3. des angefochtenen Entscheids), dass sich die Parteien gegenseitige Manipulation (oder Vernachlässigung) der Kinder vorwürfen. Da die jeweiligen Vorbringen bestritten sind und nur in einem aufwändigen Beweisverfahren geklärt werden könnten, ist im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht weiter darauf einzugehen. Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren jedenfalls keine gravierenden Erziehungsdefizite, welche der Anordnung einer alter- nierenden Obhut im Hinblick auf das wohlverstandene Kindeswohl, d.h. die körperliche, seelische und geistige Integrität der Kinder (vgl. BGE 146 III 319 Erw. 6.2.2), geradezu entgegenstehen würden, geltend, geschweige denn glaubhaft macht, ist davon auszugehen, dass beide Parteien gleichermassen erziehungsfähig sind. 2.4.2. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Parteien fähig seien, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, was von der Klägerin bestritten wird. Sie macht insbesondere geltend (Berufungsantwort S. 3 unten), der Beklagte habe sie nicht über Auslandaufenthalte informiert, welche er mit den Töchtern verbringe. Zudem habe der Beklagte der Klägerin trotz mehrfachem Nachfragen bis heute nicht mitgeteilt, in welchen Zeiträumen er im kommenden Jahr 2022 mit den Töchtern Ferien verbringen wolle. Abgesehen davon, dass der Beklagte den Vorwurf unter Hinweis auf den WhatsApp-Verkehr zwischen ihm und der Klägerin vom 27./28. Juli 2021 (Beilage 3 zur Eingabe vom 1. November 2021), in welchem er die Klägerin informierte, dass er [mit den Kindern] am nächsten Tag nach QY. fahre, bestreitet, betreffen die Vorbringen der Klägerin einzig die Kommunikation der Parteien im Zusammenhang mit dem Ferienrecht des Beklagten, welches diesem aber auch bei einer alternierenden Obhut zusteht. Zudem macht die Klägerin auch nicht explizit geltend, die von ihr behauptete mangelnde Kommunikation des Beklagten im Zusammenhang mit dem Ferienrecht bzw. den Auslandaufenthalten würde sich negativ auf das Wohl der beiden Töchter auswirken. Dass die Parteien auch in anderen Kinderbelangen - z.B. in schulischen oder in medizinischen Belangen - nicht zusammenarbeiten können, wird von der Klägerin sodann im Berufungsverfahren nicht behauptet und sie hat auch die Feststellung der Vorinstanz nicht bestritten, dass die Parteien fähig seien, sich über die notwenigen organisatorischen Vorkehrungen abzusprechen (vgl. dazu den Whats-App-Verkehr der Parteien in den Beilagen 5 und 6 zur Eingabe des Beklagten vom 1. November 2021). Es ist daher - trotz der unbestrittenermassen zwischen den Parteien bestehenden Konflikte - davon auszugehen, dass diese grundsätzlich in einem für ein geteiltes - 17 - Betreuungsmodell noch genügenden Mindestmass fähig und bereit sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. 2.4.3. 2.4.3.1. In Bezug auf die Betreuungssituation der beiden Kinder vor der Trennung der Parteien ist insoweit unstreitig, dass der Beklagte als Inhaber einer Autogarage einer Erwerbstätigkeit basierend auf einem 100%-Pensum nachging, währenddem die Klägerin lediglich eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausübte. Die Klägerin führte vor Vorinstanz aus (act. 4, 87; 89 f., 101), sie sei die Hauptbezugsperson für die Töchter C. und D. gewesen, der Beklagte sei als selbständiger Garagist stark engagiert und jeweils auch am Abend nur selten zu Hause gewesen. Sie habe sich um Hausaufgaben, Elterngespräche und den Haushalt gekümmert. Der Beklagte sei morgens um 7 Uhr gegangen, sei über Mittag und dann wieder um 19.15/19.30Uhr nach Hause gekommen, habe geduscht und sei in den Ausgang gegangen. Am Wochenende habe er am Samstagmorgen bis 13 Uhr oder 16 Uhr gearbeitet. Am Sonntag habe er ausgeschlafen, sei dann zur Mutter gegangen und auf das Mittagessen nach Hause gekommen. Am Nachmittag hätten sie vielleicht etwas gemacht, jeweils aber auch mit der ganzen Familie Autos in Basel, Bern oder St. Gallen holen müssen. Dienstag und Donnerstagabend sei der Beklagte zu Hause gewesen, da die Klägerin eine Abendschule besucht habe. Freitags seien sie abwechselnd in den Ausgang gegangen. Auch am Samstagabend sei der Beklagte viel weg gewesen. Der Beklagte führte dazu aus (act. 30, 32,93), er habe an den freien Tagen viel mit den Töchtern unternommen, er habe sie nahezu jeden Abend ins Bett gebracht, nicht selten sei die Klägerin abends in den Ausgang gegangen. Er sei ca. 7.15 Uhr aus dem Haus gegangen, für das Mittagessen und am Abend um ca. 18.30 oder 19 Uhr nach Hause gekommen. Es stimme nicht, dass er fast jeden Abend weg gewesen sei. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Beklagte im grossen Ganzen den von der Klägerin geschilderten Tagesablauf bestätigt und er machte erst in seiner Eingabe vom 1. November 2021 (S. 4 f.) explizit geltend, er habe neben seiner Erwerbstätigkeit viel Zeit mit seinen Töchtern verbracht, sich um sie gekümmert und sie betreut, die Töchter seien mehrmals in der Woche bei der Mutter des Beklagten, der Schwester oder dem Bruder gewesen, die Klägern sei regelmässig mit ihren Freundinnen unterwegs gewesen und habe aussereheliche Beziehungen unterhalten. Soweit diese Vorbringen überhaupt von Relevanz sind, kann der Beklagte damit nicht mehr gehört werden, da das Replikrecht nicht dazu dient, die bisherige Kritik zu vervollständigen, sondern zu neuen Behauptungen Stellung zu nehmen (Erw. 1 vorstehend). Unbestritten ist jedenfalls, dass der Beklagte regelmässig Zeit im Spielcasino verbrachte (act. 84), wo er gemäss eigenen Aussagen (act. 94) in einem Jahr einen Betrag von knapp Fr. 80'000.00 ausgegeben hat. Es ist daher glaubhaft, dass der Beklagte abends regelmässig nicht zu Hause - 18 - war. In Würdigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Kinder C. und D. während des ehelichen Zusammenlebens hauptsächlich betreute. 2.4.3.2. 2.4.3.2.1. Streitig ist sodann, ob der Beklagte in der Lage ist, die beiden Kinder C. und D. im Rahmen einer alternierenden Obhut persönlich zu betreuen. Der Beklagte ist, wie schon erwähnt, Inhaber einer Autogarage in W., welche nach den Ausführungen des Beklagten in der persönlichen Befragung (act. 96 f.) werktags jeweils von 7.30 Uhr bis 12 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18 Uhr (bzw. freitags bis 17 Uhr) und Samstag von 9 Uhr bis 13 Uhr geöffnet ist. Auf die Frage der Gerichtspräsidentin, wie ein Tag aussehen würde, wenn die Kinder bei ihm wären, gab der Beklagte zu Protokoll (act. 92 f.), er würde nach dem Frühstück der Kinder arbeiten gehen, mittags heimkommen, es sei gekocht, dann gingen die Kinder wieder und wenn sie nach Hause kämen, sei er zurück, er habe einen tollen Mitarbeiter, der seit Juni 2020 zu 100% angestellt sei. Wenn er die Kinder z.B. am Mittwochnachmittag habe und er zu Hause sein müsse, sei der Mitarbeiter im Laden, er mache Reparaturen, Diagnosen, teils auch den Verkauf. Der Mitarbeiter könne die Garage öffnen und schliessen (act. 96 unten). In der Berufung (S. 11) ergänzte der Beklagte, er habe ein sehr flexibles Betreuungskonzept, er könne mit Hilfe seiner Mutter, seiner Schwester und der Cousine der Kinder, alle wohnhaft in R., eine Rundum-Betreuung abdecken, zudem sei seine Abwesenheit vom Geschäftsbetrieb möglich. Mit Verfügung vom 19. November 2021 wurde der Beklagte aufgefordert, ein detailliertes Betreuungskonzept bei Geltung der von ihm beantragten alternierenden Obhut mit einem wöchentlichen Turnus unter Angabe der Personen, welche die Kinder C. und D. über Mittag, an den freien Nachmittagen und nach Schulschluss unter Berücksichtigung ihrer Stundenpläne betreuen, vorzulegen. Dieses präsentierte der Beklagte mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 wie folgt: Die Betreuung der Kinder nehme er weitgehend selber wahr, falls eine Fremdbetreuung erforderlich sei, habe er von verschiedenen Personen aus der Familie, so H. (Grossmutter), I. (Tante), J. (Cousine), alle wohnhaft in R., K. (Freundin des Vaters), wohnhaft in X. sowie L. (Ehefrau des Bruders) und M. (Onkel), beide wohnhaft in Y., Hilfsangebote. H. sei pensioniert, I. sei in einem Arbeitspensum von 20%, J. in einem solchen von 40% und L. in einem solchen von 50% tätig. K. arbeite in einem 50%-Pensum jeweils am Morgen und der Bruder des Beklagten helfe in der Garage und er könne sich daher mit ihm absprechen. Am Morgen wecke er die Kinder, nehme in der Regel das Frühstück mit ihnen ein und betreue sie, bis sie sich auf den Schulweg begäben. Da C. am Dienstagmorgen erst nach 9 Uhr zur Schule müsse, betreuten sie entweder der Beklagte, die Grossmutter oder die Freundin des Beklagten. In der Regel koche der Beklagte für C. und D. am Mittag und nehme mit ihnen das Mittagessen ein. In der Vergangenheit und aktuell - 19 - hätten sich der Beklagte und die Kinder jeweils am Montag und Donnerstag bei der Grossmutter verpflegt. Nach dem Mittagessen stehe der Beklagte wie bis anhin für Aufgabenhilfe / Repetitionen zur Verfügung. Sowohl C. als auch D. hätten am Mittwoch-, D. zusätzlich jeden zweiten Donnerstagnachmittag frei. Zwischen 15.30 Uhr und 17 Uhr nähmen sie am Tanzen teil, C. betreibe am Mittwoch zwischen 18.15 und 19.30 Uhr in Z.. Sie seien sich gewohnt, zu den jeweiligen Aktivitäten alleine oder mit Freundinnen zu gehen. An ihren freien Nachmittagen würden C. und D. fremdbetreut (Grossmutter, Tante, Cousine oder Freundin des Vaters), dem Beklagten sei es aber ohne weiteres möglich, einen Nachmittag frei zu nehmen und die Töchter zu betreuen. Am Abend bereite der Beklagte das Nachtessen zu, welches er mit den Töchtern einnehme. Er erledige mit ihnen die Hausaufgaben und unterstütze sie bei Prüfungsvorbereitungen bzw. beim Repetieren. Die Wochenenden würden unterschiedlich und programmabhängig gestaltet. Die Töchter würden vom Beklagten betreut, im Krankheitsfall würden die Grossmutter, Tante oder Freundin des Beklagten die Betreuung übernehmen. Der Beklagte habe zudem regelmässigen Kontakt zu den Lehrpersonen der beiden Töchter. 2.4.3.2.2. Der Beklagte vermochte - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - glaubhaft zu machen, dass er trotz des Umstands, dass er Inhaber einer Autogarage ist, die Betreuung der Kinder in den Randzeiten weitgehend selber wahrnehmen kann. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt (Berufungsantwort S. 6), der Beklagte verbringe die Abende im Spielcasino und könne die Betreuung daher nicht gewährleisten, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beklagte unbestrittenermassen auch noch im heutigen Zeitpunkt in den Spielcasinos gesperrt ist (Eingabe vom 1. November 2021, S. 11) und sich die Problematik aktuell somit nicht stellt. Im Übrigen ist zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass dieser bei einer allfälligen Aufhebung der Spielsperre seine Verantwortung als Vater wahrnimmt und die Kinder, wenn sie bei ihm übernachten (sei es im Rahmen des von der Vorinstanz angeordneten ausgedehnten Besuchsrechts oder der alternierenden Obhut) abends nicht alleine lässt, um sich im Spielcasino aufzuhalten. Was die Betreuung der Kinder an den Nachmittagen (freie Nachmittage oder Nachmittage nach Schulschluss) anbelangt, so verweist der Beklagte auf die Grossmutter, Tante und seine Freundin (vgl. Übersicht Betreuungskonzept, Beilage 1 zur Eingabe vom 6. Dezember 2021), ohne sich aber dazu zu äussern, wer die Kinder an den einzelnen Nachmittagen konkret und verbindlich betreut. Immerhin sind die pensionierte Grossmutter und die in einem 20%-Pensum erwerbstätige Tante (I.) aber in unmittelbarer Nähe wohnhaft und in Bezug auf seine Freundin führte der Beklagte aus (Eingabe vom 6. Dezember 2021 S. 3 oben), sie arbeite jeweils am Morgen. Es ist daher wiederum zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass die Grossmutter, Tante und Freundin des Beklagten die Betreuung der Kinder C. und D. an den - 20 - Nachmittagen gewährleisten können. In Bezug auf die Betreuung der Kinder an den Wochenenden erklärte der Beklagte in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2021, diese sei durch ihn gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte die Kinder C. und D. insbesondere auch am Samstagmorgen persönlich betreuen kann. Insgesamt ist das Betreuungskonzept des Beklagten - an welches keine überspitzten Anforderungen gestellt werden dürfen - gerade noch als genügend valabel zu bezeichnen und der Beklagte vermochte glaubhaft darzulegen, dass er die Betreuung der Kinder entweder durch persönliche Betreuung insbesondere an den Randzeiten bzw. über Mittag oder durch Drittbetreuung (an den Nachmittagen) gewährleisten kann. 2.4.4. C. und D. wurden am 25. November 2020 vor Vorinstanz angehört und waren damals 11- bzw. 9-jährig. Sie äusserten sich sinngemäss dahingehend, sie seien mit der jetzigen Regelung (Leben bei der Mutter, ausgedehntes Besuchsrecht beim Vater) zufrieden (vgl. act. 75, 81). Beide Mädchen bezeichneten zudem die Beziehung zum Beklagten als gut (act. 75, 80). Der Beklagte führt zutreffend aus (Berufung S. 10 f.), dass die Kinder nicht gefragt wurden, ob sie z.B. auch abwechslungsweise beim Vater übernachten möchten. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die im angefochtenen Entscheid angeordnete Regelung dem klaren Wunsch von C. und D. entspricht. 2.4.5. In einer Gesamtwürdigung kann folgendes festgestellt werden: Beide Parteien sind erziehungsfähig und in der Lage, in Kinderbelangen in einem genügenden Ausmass zu kooperieren und zu kommunizieren. Die Klägerin vermochte zwar glaubhaft zu machen, dass sie vor der Trennung vom Beklagten die Kinder C. und D. hauptsächlich betreute. Die Beziehung zwischen dem Beklagten und den Kindern scheint aber gut zu sein und schon heute nimmt der Beklagte ein ausgedehntes Besuchsrecht wahr. Der Beklagte vermochte zudem glaubhaft darzulegen, dass er die Kinder in den Randzeiten weitgehend persönlich betreuen kann und im Übrigen, insbesondere an den Nachmittagen, die Unterstützung seines familiären Umfelds (u.a. die Grossmutter, welche schon heute zweimal pro Woche das Mittagessen für die Kinder zubereitet) in Anspruch nehmen kann, was nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich als gleichwertig wie die persönliche Betreuung zu bewerten ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder auch unter der alleinigen Obhut der Klägerin fremdbetreut werden, wenn auch in geringerem Ausmass. Die geographische Situation der Parteien ist geradezu optimal für ein alternierendes Betreuungsmodell, wohnen sie doch beide in R. nicht einmal 2 Km entfernt voneinander (vgl. www.google.maps.ch). Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass den beiden 10- und 12-jährigen Mädchen auch bei der alternierenden Obhut durch die weitere Zugehörigkeit zu ihrem sozialen Umfeld Stabilität gewährt - 21 - werden könnte. Die Äusserungen der Kinder in der Anhörung sprechen ebenfalls nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut. Die Voraussetzungen einer solchen sind im vorliegenden Fall somit gegeben und es ist die alternierende Obhut anzuordnen. 2.5. 2.5.1. Das Gesetz enthält keine weiter gehenden Normen zur Regelung der Betreuungsanteile. Wie beim Besuchsrecht lässt sich auch bei der Aufteilung der Betreuung nicht objektiv und abstrakt umschreiben, welche Ordnung angemessen ist. Vielmehr ist dies im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu entscheiden (BGE 5A_139/2020 Erw. 3.3.3). Neben der zeitlichen Dauer, die in jedem Fall festzulegen ist, sind je nach Situation weitere Themenbereiche wie Übergabemodalitäten, Finanzierungsfragen, bereits bekannte Freizeitaktivitäten des Kindes etc. zu regeln. Die Regelung sollte jedoch einfach und klar verständlich sein und dazu dienen, dass die Betreuung im Alltag sich möglichst einfach und konfliktfrei abwickeln lässt (AFFOLTER/VOGEL, Berner Kommentar, Bern 2016, N. 50 zu Art. 298 ZGB; SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar, 6. Aufl., Basel 2018, N. 10 zu Art. 298 ZGB). Bei der alternierenden Obhut rechtfertigt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, unter Vorbehalt einer berufsbedingt abweichenden Regelung, die Betreuungsanteile so festzulegen, dass grundsätzlich beide Eltern in "vergleichbarem Ausmass Wochenendtage" mit dem Kind verbringen können (BGE 5A_888/2016 Erw. 4.1). 2.5.2. Der Beklagte beantragt die "wöchentlich alternierende" Obhut. In Bezug auf sein Arbeitspensum führte er aus (Berufung (S. 12), es sei richtig, dass er sein Pensum auf 80% reduzieren müsse, wen er alleine in seiner Person für die Betreuung der Kinder besorgt sein müsse. In der Eingabe vom 6. Dezember 2021 (S. 5, Fazit) machte der Beklagte geltend, es sei unrealistisch, davon auszugehen, dass er bei einem 100%-Pensum die Betreuungszeit alleine abdecken könne. Aus diesem Grund sei er bereit, jede zweite Woche sein Arbeitspensum zu reduzieren, sofern finanziell tragbar. Aufgrund dieser vagen Ausführungen des Beklagten in Bezug auf eine allfällige Pensumsreduktion ist davon auszugehen, dass dieser auch bei alternierender Obhut in einem 100%-Pensum tätig sein wird, was sich auch aus seinem Betreuungskonzept (Beilage 1 zur Eingabe vom 6. Dezember 2021) entnehmen lässt, gemäss welchem die Kinder C. und D. jeden Nachmittag fremdbetreut würden. Die in einem 60%-Pensum erwerbstätige Klägerin führte demgegenüber aus (Berufungsantwort S. 6, 9 f.), seit 1. September 2021 arbeite sie bei der O. in QR. jeweils montags und dienstags ganztags und am Donnerstag und Freitag jeweils am Morgen. Die Klägerin arbeitet somit am Mittwoch (ganzer Tag) sowie am Donnerstag- und Freitagnachmittag nicht und kann an den schulfreien - 22 - Nachmittagen (Mittwoch [beide Kinder bzw. Donnerstag [D.], vgl. Stundenpläne C. und D., Beilagen 2 und 3 zur Eingabe des Beklagten vom 6. Dezember 2021) die persönliche Betreuung von C. und D. gewährleisten. Aufgrund dieser Ausgangslage erscheint die vom Beklagten beantragte alternierende Obhut mit einem wöchentlichen Turnus wenig sinnvoll. Vielmehr erscheint unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Parteien und der Stundenpläne von C. und D. folgende Betreuungsregelung dem Kindeswohl von C. und D. am besten entsprechend: Der Beklagte betreut die Kinder jede Woche von Sonntagabend, 18 Uhr, bis zum Schulbeginn am Mittwochmorgen um 8 Uhr (62 Stunden). Die Klägerin betreut die Kinder C. und D. jede Woche von Mittwoch nach Schulschluss (12 Uhr) bis Samstag, 9 Uhr. Die vier Stunden am Mittwochmorgen sind der Klägerin anzurechnen, da diese z.B. im Krankheitsfalls eines Kindes zur Verfügung zu stehen hat und dazu auch in der Lage ist, was eine Betreuungszeit zugunsten der Klägerin von 73 Stunden ergibt. Die Kinder C. und D. verbringen die Wochenenden (Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr) alternierend bei den Parteien. In den Wochen, in welchen die Kinder das Wochenende bei der Klägerin verbringen, betreut die Klägerin die Kinder somit von Mittwochmorgen bzw. -mittag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18 Uhr, in den anderen Wochen von Mittwoch nach Schulschluss bis Samstagmorgen 9 Uhr. Der Beklagte betreut die Kinder in den Wochen, in welchen sie das Wochenende bei ihm verbringen, von Samstagmorgen, 9 Uhr, bis zum Schulbeginn am Mittwochmorgen der darauffolgenden Woche, und in den anderen Wochen von Sonntagabend, 18 Uhr, bis zum Schulbeginn am Mittwochmorgen. Graphisch dargestellt ergibt sich folgendes Bild: Sonntag Montag Dienstag Mittwoch Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Samstag Sonntag ab bis 8 Uhr ab 8 Uhr bis ab 09.00 bis 18 Uhr 09.00 Uhr 18.00 Uhr Uhr Woche Vater Vater Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Vater Vater 1 Woche Vater Vater Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter 2 Mit dieser Betreuungsregelung stehen den Parteien ungefähr gleich grosse Betreuungsanteile zu (gerundet 55% Klägerin bzw. 45% Beklagter). Zwar kann der Beklagte keinen Freitagabend bzw. die Klägerin keinen Sonntagabend mit den Kindern verbringen, beiden Parteien stehen aber in vergleichbarem Ausmass Wochenendtage (Samstag und Sonntag) mit den Kindern zur Verfügung. Diese Betreuungsregelung ist unter Einräumung einer entsprechenden Übergangsfrist mit Wirkung ab 13. Februar 2022, bei dem es sich um den Sonntag vor Beginn des neuen Quartals nach den - 23 - Sportferien handelt, anzuordnen. Zudem sind die Parteien entsprechend dem Antrag des Beklagten berechtigt zu erklären, die Schulferien je zur Hälfte mit C. und D. zu verbringen. Damit wird auch diesbezüglich eine gleich lange Betreuungszeit für beide Elternteile gewährleistet. Entsprechend dem Antrag des Beklagten bzw. der Anordnung im angefochtenen Entscheid hat die Klägerin Vorrang in den geraden Jahren und der Beklagte in den ungeraden Jahren. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Eheschutzmassnahmen getroffene Regelungen abänderbar sind. Sollte sich in der Zukunft zeigen, dass diese neu angeordnete Betreuungsregelung nicht dem Wohl der Kinder entsprechend gelebt wird, weil beispielsweise das vom Beklagten skizzierte Betreuungskonzept nicht funktioniert, weil dieser die persönliche Betreuung der Kinder auch in den Randzeiten nicht wahrnimmt (z.B. aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit oder aufgrund von abendlichen Besuchen im Spielcasino) oder die vorgesehene Fremdbetreuung an den Nachmittagen nicht funktioniert, steht der Weg einer Abänderungsklage für eine andere Obhutsregelung offen (Art. 179 ZGB). 3. 3.1. Die Vorinstanz bestimmte den Unterhaltsanspruch der Kinder C. und D. sowie der Klägerin nach der (zweistufigen) Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung, welche das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung als grundsätzlich verbindlich erklärt hat (BGE 147 III 293 Erw. 4.5). Dabei werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahin- gehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien oder private Vorsorgeaufwendungen von Selb- ständigen gehören) der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt, wobei von dieser Regel abgewichen werden kann, insbesondere sind "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 Erw. 7.1-7.3). - 24 - Das Einkommen des Beklagten bestimmte die Vorinstanz mit monatlich Fr. 6'950.00, dasjenige der Klägerin mit Fr. 3'840.00 (bis Juli 2021). Den beiden Kindern rechnete die Vorinstanz die Kinderzulagen von je Fr. 200.00 als Einkommen an. Das Existenzminimum des Beklagten bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 3'571.35 (Grundbetrag: Fr.1'200.00; Miete: Fr. 1'910.00; Parkplatz: Fr. 120.00; Krankenkassenprämien KVG: Fr. 286.35; Arbeitswegkosten: Fr. 55.00). Das Existenzminimum der Klägerin bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 3'156.15 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Hypothekarkosten: Fr. 980.00; Nebenkosten: Fr. 585.00; abzüglich Wohnkostenanteile Kinder: Fr. 500.00; Krankenkassenprämien KVG: Fr. 365.15; Arbeitswegkosten: Fr. 129.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 40.00; Leasing Auto: Fr. 357.00). Die Barbedarfe der Kinder bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 1'085.05 für C. (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkassenprämien KVG: Fr. 95.05; Fremdbetreuung: Fr. 140.00) bzw. Fr. 885.05 (Grundbetrag: Fr. 400.00) für D. Den nach Abzug der Existenzminima bzw. Barbedarfe der Parteien bzw. der Kinder von den Einkommen verbleibenden Überschuss bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 2'492.40, wovon sie Steuern von Fr. 279.00 bei der Klägerin und Fr. 409.00 beim Beklagten sowie VVG-Prämien von Fr. 97.30 bei der Klägerin und Fr. 105.00 beim Beklagten in Abzug brachte. Den danach noch verbleibenden Überschuss von Fr. 1'602.05 verteilte sie nach "grossen und kleinen Köpfen", d.h. mit je Fr. 267.00 für C. und D. bzw. je Fr. 534.00 für die Parteien. In der Folge berechnete die Vorinstanz in der ersten Phase (1. August 2020 bis 31. Juli 2021) einen Unterhaltsanspruch der Klägerin persönlich von gerundet Fr. 225.00 (Existenzminimum + Steuern + VVG-Prämien + Überschussanteil ./. Einkommen), von C. von gerundet Fr. 1'150.00 bzw. von D. von Fr. 952.00 (Barbedarf + Überschussanteil ./. Kinderzulagen). In der zweiten Phase (ab August 2021) bestimmte die Vorinstanz das Existenzminimum des Beklagten mit Fr. 3'341.35 (neu: Wohnkosten [inkl. Parkplatz]: Fr. 1'800.00), der Klägerin rechnete sie ein Einkommen von monatlich netto Fr. 4'700.00 an und den Barbedarf der nunmehr 10- jährigen D. erhöhte sie um Fr. 200.00 auf Fr. 1'085.05. Nach Berücksichtigung von Steuern (Fr. 400.00 für die Klägerin, Fr. 414.00 für den Beklagten) und gleichbleibenden Prämien für VVG-Versicherungen verteilte die Vorinstanz den danach noch verbleibenden Überschuss (Fr. 2'366.05) wiederum nach "grossen und kleinen Köpfen" (je Fr. 788.70 für die Parteien, je Fr. 394.35 für die Kinder), woraus kein persönlicher Unterhaltsanspruch mehr für die Klägerin resultierte und woraus sich nach Kürzung der Überschussanteile Unterhaltsbeiträge für C. und D. von je Fr. 1'150.00 ergaben. - 25 - 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen des Beklagten (Erw. 7.2.1.1. des angefochtenen Entscheids), in Übereinstimmung mit dem Beklagten sei den Jahresabschlüssen der letzten fünf Jahre zu entnehmen, dass er sich kein höheres Einkommen als das bezogene hätte auszahlen können. Weiter sei festzuhalten, dass - wie die Parteien übereinstimmend aussagten -, der Lohn des Beklagten auf das gemeinsame Lohnkonto überwiesen worden sei. In der Folge habe der Beklagte für seine Casinobesuche wiederum Geld von diesem Lohnkonto abgehoben. Wie der Beklagte die belegten Einlagen in ähnlicher Höhe generiert habe, bleibe schleierhaft, könne letztlich für die Festlegung des Einkommens jedoch offengelassen werden, da der monatliche Lohn durch die Überweisungen klar ausgewiesen sei. Bezüglich Lohn sei auf den Lohnausweis 2019 abzustellen, der ein ganzes Jahr abbilde. Dem Beklagten sei somit ein Einkommen von Fr. 6'950.00 / Monat (Fr. 88'180.00 / 12) anzurechnen. 3.2.2. 3.2.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 18 ff.), die Vorinstanz habe zu Unrecht ausschliesslich auf das Jahr 2019 abgestellt, in welchem er den höchsten Lohn erzielt habe. In diesem Jahr habe der Beklagte noch im Casino. akquirieren können, ab dem Jahr 2020 habe er aufgrund der völlig unverhältnismässigen Intervention der Klägerin aber kein Casino mehr betreten können. Im Jahr 2020 habe der Beklagte ein monatliches Einkommen von Fr. 6'097.00 und in den Jahren 2017 und 2018 von je Fr. 6'209.58 erzielt. Das durchschnittliche monatliche Einkommen des Beklagten in den Jahren 2017 bis 2020 habe sich daher auf gerundet Fr. 6'367.50 belaufen. Entweder sei darauf oder auf das Einkommen im Jahr 2020 von Fr. 6'097.00 abzustellen. 3.2.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 5 f.), der Beklagte arbeite in einem 100%-Pensum als Automobil-Diagnostiker, er sei selbständig und betreibe die "AB." in W. Gestützt auf den Lohnausweis 2019 könne sich der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'950.00 pro Monat auszahlen. Die Klägerin habe schmerzlich erfahren müssen, dass der Beklagte in den letzten 10 Jahren über Fr. 350'000.00 in Spielcasinos verspielt habe. Eine Spielsperre für Casinos werde nicht ohne tatsächliche, erhebliche Gefährdung und nicht infolge des blossen Anstosses einer Privatperson verhängt. Casinobesuche für die Kundenakquisition seien zudem in der Automobilbranche nicht gerade einschlägig. Der Versuch des Beklagten, seine Spielsucht dank angeblicher Kundenakquisition im Casino als finanziell vorteilhaft zu qualifizieren, erweise sich als untauglich. - 26 - 3.2.3. Bei schwankenden Einkommen bzw. Einkommensbestandteilen ist in der Regel auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abzustellen. Auf diese Weise kann eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum erreicht werden (BGE 5A_125/2020 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). 3.2.4. 3.2.4.1. Der Beklagte erzielte im Jahr 2018 gemäss Lohnausweis (Antwortbeilage 14) ein Einkommen von Fr. 79'315.00 bzw. (nach Abzug der Kinderzulagen) von monatlich Fr. 6'209.58. Im Jahr 2019 erzielte er gemäss Lohnausweis (Antwortbeilage 13) ein Einkommen von Fr. 88'180.00 bzw. (nach Abzug der Kinderzulagen) von monatlich Fr. 6'948.33. Für das Jahr 2020 machte der Beklagte ein Einkommen von monatlich netto Fr. 6'097.10 geltend (vgl. Dokument "Lohnabrechnung 2020" der Monate Januar bis Juli 2020, Antwortbeilage 12). Im Berufungsverfahren ist nicht mehr streitig, dass auf die in den Lohnausweisen bzw. Lohnabrechnungen verurkundeten Einkommen abgestellt werden kann. Das Einkommen aus dem Jahr 2019 ist zwar höher als die im Jahr 2018 und 2020 erzielten Einkommen, es kann aber aufgrund der Differenz von lediglich einigen hundert Franken nicht als geradezu auffällig bzw. besonders gut bezeichnet werden. Es ist aber auch nicht gerechtfertigt, einzig auf das Einkommen aus dem Jahr 2019 abzustellen, wie es die Vorinstanz getan hat. Soweit der Beklagte geltend macht, er könne aufgrund der Sperre in den Spielcasinos keine Geschäfte mehr abschliessen und daher kein Einkommen mehr wie im Jahr 2019 erzielen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin einen Zusammenhang zwischen den Spielcasinobesuchen des Beklagten und der Höhe seines Einkommens bestritten hat und ein solcher auch nicht glaubhaft erscheint. In der Berufung vom 23. September 2021 äusserte sich der Beklagte trotz der offenbar noch immer gültigen Sperre zudem nicht zu seinem Einkommen im Jahr 2021, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, durch Vorlage der entsprechenden Lohnabrechnungen zu belegen, dass sich sein Einkommen nach wie vor in einem Bereich wie im Jahr 2020 bewegt. Vorliegend gibt es daher keinen Grund, nicht entsprechend der Praxis auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei aktenkundigen Jahre, also der Jahre 2018, 2019 und 2020, abzustellen, was ein Einkommen des Beklagten von gerundet Fr. 6'420.00 ergibt. Dieser Betrag ist auch für die (in der Vergangenheit liegende) Zeit ab 1. August 2020 einzusetzen, nachdem das tatsächliche Einkommen auch für diese Zeit vom Beklagten nicht belegt wurde. - 27 - 3.2.4.2. Vor Vorinstanz wurde seitens des Beklagten die Reduktion seines Pensums von 100% auf 80% thematisiert (act. 95). In der Berufung (S. 12) führt der Beklagte aus, es sei richtig, dass er vor Vorinstanz ausgeführt habe, er müsse sein Pensum auf 80% reduzieren, wenn er "alleine in seiner Person für die Betreuung der Kinder besorgt sein müsse". In der Unterhaltsberechnung ging der Beklagte dann aber von zwei Varianten basierend auf einem 100%-Pensum aus (Einkommen aus dem Jahr 2020 von Fr. 6'097.00 oder Durchschnittseinkommen aus den Jahren 2017 bis 2020 von Fr. 6'367.00). In der Eingabe vom 6. Dezember 2021 (S. 5, Fazit) macht der Beklagte geltend, es sei unrealistisch, davon auszugehen, dass er bei einem 100%-Pensum die Betreuungszeit alleine abdecken könne. Aus diesem Grund sei er bereit, jede zweite Woche sein Arbeitspensum zu reduzieren, sofern finanziell tragbar. Der Beklagte tut aber keinerlei konkreten Absichten dar, sein Arbeitspensum zu reduzieren. Vielmehr macht er in diesem Zusammenhang geltend, er könne gewährleisten, dass die Kinder selbst bei seiner Abwesenheit stets betreut würden. Der Beklagte hat auch das Einkommen in einem reduzierten Pensum nicht konkret beziffert. Für die Unterhaltsberechnung ist daher trotz der anzuordnenden alternierenden Obhut auch zukünftig von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 6'420.00 auszugehen. 3.3. 3.3.1. Zum Einkommen der Klägerin erwog die Vorinstanz (Erw. 7.2.1.2. des angefochtenen Entscheids), diese habe glaubhaft ausgeführt, dass sie zurzeit mit ihrem höheren Pensum und aufgrund des Alters der Kinder kein Nebeneinkommen generieren könne. Ausweislich der Lohnabrechnungen September bis November 2020 habe die Klägerin mit Kurzarbeit, exkl. Kinderzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn, rund Fr. 3'840.00 erzielt. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sei bekannt, dass die Corona-Massnahmen gelockert würden und Grossanlässe in der nahen Zukunft wieder zulässig seien. Weiter sei denn auch – zum heutigen Zeitpunkt – mit einer Durchimpfung der Bevölkerung bis Juli 2021 und in der Folge mit keinen weiteren Einschränkungen der Geschäftstätigkeiten zu rechnen. Dem Arbeitgeber der Klägerin stehe es somit offen, bereits jetzt neue Aufträge zu suchen, womit der Klägerin per 1. August 2021 das volle Einkommen in der Höhe von Fr. 4'700.00 anzurechnen sei. 3.3.2. 3.3.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 20 ff.), im März 2020 (Beginn Lockdown) habe die Klägerin ein Einkommen von Fr. 4'700.10 erzielt. Im April 2020 habe die Klägerin 80% gearbeitet und ein Nettoeinkommen von Fr. 5'980.75 erzielt. Die Vorinstanz habe die Lohnabrechnung April 2020 jedoch völlig ignoriert. Die Klägerin habe keinen Beweis über die Dauer der - 28 - Kurzarbeit nach November 2020 erbracht, trotzdem habe die Vorinstanz bis Ende Juli 2021 auf ein reduziertes Einkommen von Fr. 3'840.00 abgestellt. Es sei der Klägerin daher ein gleichbleibendes Einkommen wie vor der Kurzarbeit anzurechnen. Es sei zudem belegt, dass die Klägerin mindestens in den Jahren 2018 bis 2020 Nebeneinkünfte erzielt habe. Zum Nettoeinkommen der Klägerin bei der AC. von monatlich netto Fr. 4'700.00 seien mindestens Fr. 400.00 Nebeneinkünfte zu berücksichtigen, was ein Einkommen von Fr. 5'100.00 ergebe. Dieses sei der Klägerin für die ganze Dauer des Verfahrens anzurechnen. Im Jahr 2019 habe die Klägerin in sechs Monaten einen monatlichen Durchschnittsertrag von Fr. 765.83 erzielt. Die Vorinstanz habe diesen Punkt während des Verfahrens nicht näher verfolgt, obwohl bewiesen sei, dass die Klägerin einer Nebenerwerbstätigkeit nachgehe und regelmässig Rechnung stelle. 3.3.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 6 f.), sie arbeite seit 1. September 2021 in einem 60%-Pensum bei der O. und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'647.50 inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen. Bis Ende August 2021 habe die Klägerin als Marketingleiterin für die AC. in QS. gearbeitet. Rückwirkend ab März 2020 sei in der Firma aufgrund der Covid-Pandemie Kurzarbeit eingeführt worden, weshalb die Klägerin nur noch 80% ihres üblichen Lohnes erhalten habe. Im Durchschnitt habe die Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'769.00 erzielt (Oktober 2020 bis Juli 2021). Nebeneinkünfte seien, sofern sie tatsächlich erzielt worden seien, mangels Regelmässigkeit nicht zu berücksichtigen. Zudem sei von der Klägerin angesichts des höheren Arbeitspensums und des Alters der Kinder glaubhaft gemacht, dass sie inskünftig keine Nebeneinkünfte mehr erzielen werde. 3.3.2.3. Mit Eingabe vom 1. November 2021 (S. 4 f.) führte der Beklagte aus, es sei ihm gelungen, verschiedene Rechnungen, welche die Klägerin ihren zahlreichen Kunden gestellt habe, einzusehen und dem Gericht einige davon vorzulegen. Dass die Klägerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübe, entpuppe sich als wahrheitswidrig. Erst mit Datum vom 3. Juni 2021 habe die Klägerin an die YZ S. eine Rechnung über Fr. 2'520.00 für die Entwicklung eines Logos gestellt. Soweit die Klägerin durch den Stellenwechsel ein tieferes Einkommen geltend mache, sei sie nicht zu hören; sie habe freiwillig eine Vermögensverminderung in Kauf genommen. Wie in der Berufung geltend gemacht, sei der Klägerin ein Einkommen von Fr. 5'100.00 anzurechnen. 3.3.3. Im Zeitpunkt des Eheschutzgesuchs vom 17. Juli 2020 war die Klägerin als Marketingleitern in einem 60%-Pensum bei der AC. in QS. angestellt und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil am 13. Monatslohn, - 29 - ohne Kinderzulagen) von Fr. 4'700.00 (act. 4). Die Klägerin machte geltend (act. 4, 104, 131), seit 1. Juni 2020 sei in der Firma aufgrund der Covid-19- Pandemie Kurzarbeit eingeführt worden, weshalb sie bis auf weiteres nur 80% ihres Lohnes, d.h. Fr. 3'760.00, pro Monat verdiene. Aktenkundig sind (in Bezug auf den Zeitraum ab Beginn der Unterhaltspflicht gemäss angefochtenem Entscheid im August 2020) die Lohnabrechnungen September 2020 (Einkommen: Fr. 3'902.55), Oktober 2020 (Einkommen: Fr. 3'833.50 [nach Abzug der nunmehr von der Klägerin bezogenen Kinderzulagen], November 2020 (Einkommen: Fr. 3'788.10; vgl. Replikbeilage 13 [September bis November 2020]), Dezember 2020 (Einkommen: Fr. 3'857.05), Januar 2021 (Einkommen: Fr. 4'154.50), Februar 2021 (Einkommen: Fr. 3'641.75), März 2021 (Einkommen: Fr. 3'648.25), April 2021 (Einkommen: Fr. 3'554.15), Mai 2021 (Einkommen: Fr. 4'035.80), Juni 2021 (Einkommen: Fr. 3'601.35), Juli 2021 (Einkommen: Fr. 3'586.75) und August 2021 (Einkommen: Fr. 4'577.50 [vgl. Berufungsantwortbeilage 3, Oktober 2020 bis August 2021; wiederum jeweils nach Abzug der Kinderzulagen). Für den Monat August 2020 reichte die Klägerin keine Lohnabrechnung ein. Es ist daher von ihr nicht glaubhaft gemacht, dass sie schon im August 2020 ein reduziertes Einkommen erzielte. Folglich ist für den Monat August 2020 von einem Einkommen von Fr. 4'700.00 auszugehen. Für den Zeitraum August 2020 bis und mit August 2021 ergibt sich somit ein durchschnittliches Einkommen der Klägerin von gerundet Fr. 3'914.00. Ab September 2021 ist der Klägerin ein Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4'648.00 in der neuen Tätigkeit bei der O. anzurechnen (Lohnabrechnung September 2021, Berufungsantwortbeilage 2, sowie Berufungsantwort S. 6). Es gibt entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Grund, der Klägerin das bisherige Einkommen von Fr. 4'700.00 anzurechnen. Aus der Lohnabrechnung September 2021 geht hervor, dass die Klägerin nach wie vor in einem 60%-Pensum tätig ist und sich das monatliche Bruttoeinkommen immer noch auf Fr. 5'000.00 beläuft. Der leicht tiefere Nettolohn gründet somit offensichtlich in etwas höheren Sozialabzügen. Zudem führte die Klägerin in der persönlichen Befragung (act. 88) aus, die damalige Arbeitgeberin stehe kurz vor dem Konkurs. Angesichts der Kurzarbeit kann der Klägerin denn auch nicht vorgeworfen werden, sie habe ihr Einkommen freiwillig vermindert. 3.3.4. 3.3.4.1. Grundsätzlich ist zur Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten sämtliches bisheriges durch Einsatz der Arbeitskraft er- zieltes Haupt- und Nebeneinkommen zu berücksichtigen (BRÄM/HASEN- BÖHLER, Zürcher Kommentar, 2. Auflage, Zürich 1998, , N. 81 zu Art. 163 ZGB; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, 2010, Rz. 01.30 ff.). Einkünfte aus einer Nebenerwerbstätigkeit sind weiterhin zu berücksichtigen, sofern es sich um eine regelmässige - 30 - Nebenerwerbstätigkeit handelt und die weitere Ausübung dieser zusätzli- chen Tätigkeit noch möglich und zumutbar ist (HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz. 01.35). Letzteres hängt von den persönlichen Verhältnissen ab, namentlich vom Alter und der bisherigen Lebensführung der betreffenden Person (BGE 5P.418/2001 Erw. 5c, besprochen in: FamPra.ch 2002 S. 578 ff.; BGE 5P.469/2006 Erw. 3.2.1.). 3.3.4.2. Die Vorinstanz erachtete es in Bezug auf das vom Beklagten behauptete Nebenerwerbseinkommen der Klägerin aufgrund des Alters der Kinder und des höheren Erwerbspensums der Klägerin als glaubhaft, dass kein solches mehr generiert werde. Gemäss den Ausführungen des Beklagten (act. 34) erzielte die Klägerin im Jahr 2019 ein Einkommen aus Nebenerwerb von insgesamt Fr. 4'595.00. Die Klägerin hat diese Behauptung nicht substanziiert bestritten (vgl. act. 104). Aus der Steuererklärung 2019 (Antwortbeilage 5, S. 15) geht hervor, dass die Klägerin bereits im Jahr 2019 in einem 60%-Pensum (damals bei der AF.) angestellt war. Die Begründung der Vorinstanz, welche die Weiterführung der Nebenerwerbstätigkeit aufgrund des höheren Pensums der Klägerin als nicht glaubhaft erachtete, vermag somit nicht zu überzeugen. In der Replik vom 26. November 2020 führte die Klägerin aus (act. 104), seit sie die neue Stelle [bei der AC.] angetreten habe, erziele sie kein Zusatzeinkommen mehr. In der Eingabe vom 1. März 2021 führte die Klägerin demgegenüber aus (act. 131), nach Aufnahme ihrer neuen Arbeitsstelle im Umfang von 60% per 1. März 2020 habe sie ihre Nebenerwerbstätigkeit auf ein absolutes Minimum reduziert. Im Berufungsverfahren macht die Klägerin sodann geltend (Berufungsantwort S. 7), es sei von ihr angesichts des Alters der Kinder und des höheren Pensums glaubhaft gemacht worden, dass sie zukünftig keine Nebeneinkünfte mehr erzielen werde. Mit Eingabe vom 1. November 2021 reicht der Beklagte eine Rechnung vom 3. Juni 2021 (Beilage 2 zur Eingabe vom 1. November 2021) ein, in welcher die Klägerin der YZ S. einen Betrag von Fr. 2'520.00 für die Entwicklung eines Logos in Rechnung gestellt hatte. Soweit die Klägerin geltend macht, es handle sich bei der Rechnung vom 3. Juni 2021 um ein rechtswidrig beschafftes Beweismittel und sei nicht verwertbar, da die eheliche Wohnung am […] mit vollstreckbarem Urteil vom 29. April 2021 ihr zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen worden sei (Eingabe vom 12. November 2021, S. 3), wird vom Beklagten bestritten, dass er von der Rechnung innerhalb der der Klägerin richterlich zugewiesenen ehelichen Wohnung am […] Kenntnis erhalten hat (Eingabe des Beklagten vom 29. November 2021, S. 5). Dass der Beklagte in rechtswidriger Weise in den Besitz des Dokuments gelangt ist, vermochte die Klägerin jedenfalls nicht glaubhaft zu machen und es gibt keine Veranlassung, dieses mangels Verwertbarkeit aus dem Recht zu weisen. Die Annahme der Vorinstanz, die Klägerin erziele kein Einkommen mehr aus Nebenerwerb, vermochte der Beklagte somit erfolgreich zu widerlegen und die Klägerin hat neuerdings - 31 - auch eingestanden, dass sie nach wie vor ein Nebeneinkommen erzielt, indem sie ausführte (Eingabe vom 12. November 2021, S. 3), sie deklariere ihre Einnahmen aus der Selbständigkeit und habe diese auch "in der Steuerveranlagung 2021 angegeben". Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Nebenerwerbseinkommen sodann bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen und die Weiterführung der Nebenerwerbstätigkeit ist zumutbar. Was die Höhe des Nebeneinkommens bzw. die behauptete Deklaration anbelangt, so liegt die Steuererklärung auf Grundlage von im Jahr 2021 erzieltem Einkommen naturgemäss noch nicht vor, die Steuererklärung 2020 ist nicht aktenkundig und in der Steuererklärung 2019 (Antwortbeilage 5) wurden keine Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert (Steuererklärung 2019, S. 6 und 13). Da die Klägerin die Höhe ihres im Grundsatz eingestandenen Nebenerwerbseinkommens nicht nachgewiesen hat, ist auf den vom Beklagten geltend gemachten Betrag von Fr. 400.00 (Berufung S. 22) abzustellen. 3.3.5. Die Einkommensverhältnisse der Klägerin präsentieren sich nach dem Gesagten wie folgt: 1. August 2020 bis 31. August 2021: Fr. 4'314.00 (Fr. 3'914.00 + Fr. 400.00) Ab 1. September 2021: Fr. 5'048.00 (Fr. 4'648.00 + Fr. 400.00) 3.4. 3.4.1. 3.4.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum des Beklagten Arbeitswegkosten von Fr. 55.00 für die Benützung des Motorrads, wobei sie sich auf die Ausführungen des Beklagten in der persönlichen Befragung bezog. Für die auswärtige Verpflegung berücksichtigte die Vorinstanz keine Mehrkosten, da der Beklagte zu Hause esse (Erw. 7.3.1. des angefochtenen Entscheids). 3.4.1.2. 3.4.1.2.1. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 23 f.) geltend, es liege auf der Hand, dass er die Frage, wie er zur Arbeit fahre, auf die aktuelle Saison bezogen habe. Es dürfte klar sein, dass er den Arbeitsweg im Winter nicht mit dem Motorrad zurücklegen könne, sondern ein Auto benötige. Der Arbeitsweg belaufe sich auf 8 Km, was bei der Annahme der Vorinstanz, wonach er sich zu Hause verpflege, bedeute, dass er täglich 32 Km fahren müsse. Im Monat ergebe sich eine zurückgelegte Distanz von 696 Km (32 Km x 21.75 Tage), bei Fr. 0.70 pro Km ergäben sich Arbeitswegkosten von Fr. 487.20. In der Klageantwort habe der Beklagte Fr. 100.00 für den - 32 - Arbeitsweg geltend gemacht, weil er die Strecke W.-R. nicht jeden Tag viermal fahre, sondern sich gelegentlich auswärts verpflege. Entsprechend habe der Beklagte für auswärtige Verpflegung Fr. 105.00 berücksichtigt. Entweder seien im Existenzminimum des Beklagten Fr. 487.20 oder Fr. 205.00 zu berücksichtigen. 3.4.1.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 8), der Beklagte könne für den Arbeitsweg stets auf ein Geschäftsauto des von ihm geführten Betriebs zurückgreifen. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 55.00 erschienen daher fraglich. Für die auswärtige Verpflegung seien keine Kosten zu berücksichtigen, da sich der Beklagte bei der Mutter kostenlos verpflege. 3.4.1.3. Gemäss Ziffer II/4 lit. d der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7]) sind die Kosten für den Arbeitsweg im Existenzminimum zu berücksichtigen. Für den öffentlichen Verkehr sind die effektiven Auslagen, für die Benützung eines Motorrads Fr.55.00 und für ein Auto, sofern diesem Kompetenzqualität zukommt, die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berücksichtigen. Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (Ziff. II/4 lit. b SchKG-Richtlinien) werden in der Praxis Fr. 200.00 bis Fr. 220.00 für ein Vollpensum berücksichtigt. 3.4.1.4. In der Klageantwort führte der Beklagte aus (act. 42 f.), dem Auto komme kein Kompetenzcharakter zu, es seien daher Fr. 100.00 für den öffentlichen Verkehr zu berücksichtigen. In Bezug auf die auswärtige Verpflegung seien [bei alternierender Obhut] Fr. 105.00 zu berücksichtigen. Der Beklagte nehme an den Tagen, an denen die Töchter unter seiner Obhut seien, das Mittagessen zu Hause ein. In der persönlichen Befragung vom 26. November 2020 führte der Beklagte aus (act. 96), er fahre mit dem Töff zur Arbeit. Er esse zweimal in der Woche bei der Mutter, ansonsten bei sich zu Hause (act. 94). Dass die Vorinstanz – gestützt auf die Aussagen des Klägers und der SchKG-Richtlinien – für das Motorrad des Beklagten einen Betrag von Fr. 55.00 berücksichtigte, ist somit nicht zu beanstanden. Was die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anbelangt, so ist aufgrund der Äusserungen des Beklagten unklar, inwieweit er sich tatsächlich auswärtig verpflegt. Mehrkosten sind damit nicht glaubhaft gemacht und es ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz entsprechend keine Kosten berücksichtigt hat. - 33 - 3.4.2. 3.4.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum des Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'910.00 (Miete) und Parkplatzkosten von Fr. 120.00. Ab dem 1. August 2021 berücksichtigte die Vorinstanz lediglich noch angemessene Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Parkplatzkosten). 3.4.2.2. 3.4.2.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 35 f.), mit der Wohnsitznahme in unmittelbarer Nähe ermögliche er die alternierende Obhut und damit den regelmässigen Kontakt der Kinder zu beiden Elternteilen. Es sei notorisch, dass die Wohnungen in R. auf einem hohen Preisniveau anzusiedeln seien. Der Beklagte sei freiwillig aus dem Einfamilienhaus ausgezogen. Er habe Anspruch auf eine Dreieinhalbzimmerwohnung. Bei den dargelegten finanziellen Verhältnissen sei die Wohnung für Fr. 1'910.00 nicht überrissen, insbesondere nicht, wenn sich die Töchter alternierend bei ihm aufhielten. Es seien die ganze Zeit die effektiven Wohnkosten von Fr. 1'910.00 und der Parkplatz von Fr. 120.00 anzurechnen. 3.4.2.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 8), die geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'910.00 sowie Fr. 120.00 für einen Parkplatz erschienen zu hoch, zumal die Nichte des Beklagten ohne Weiteres eine 3.5-Zimmer-Wohnung für unter Fr. 1'000.00 an zentraler Lage in R. gefunden habe. Es seien ab August 2021 angemessene Wohnkosten von Fr. 1'450.00 (inkl. Nebenkosten und Parkplatz) zu berücksichtigen 3.4.2.3. Gemäss Ziffer II./1 lit. b der SchKG-Richtlinien können nur die angemessenen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bun- desgerichts für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (BGE 5C.6/2002 Erw. 4b/cc, 5P.6/2004 Erw. 4.4) - im Existenzminimum angerechnet werden. Benützt ein Schuldner zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teurere Wohnung, so kann der Mietzins, grundsätzlich nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins, auf ein Normalmass herabgesetzt werden (Ziff. II/1 SchKG-Richtlinien). Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) demgegenüber für eine alleinstehende Person Mietkosten von jährlich Fr. 16'440.00 in der Region 1, von Fr. 5'900.00 in der Region 2 und von Fr. 14'520.00 in der Region 3 als Ausgaben anerkannt. Gemäss Art. 26 ELV umfasst die Region 1 die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf - 34 - und Lausanne, die Region 2 umfasst die Gemeinden "städtisch" und "intermediär", die Region 3 die Gemeinden der Kategorie "ländlich". Die Gemeinde R. gehört zur Region 2 (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzun gsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten- ergaenzungsleistungen.html). Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums können demgegenüber den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 Erw. 7.2). 3.4.2.4. Die Wohnkosten des Beklagten für eine Dreieinhalbzimmerwohnung in der Höhe von Fr. 1'910.00 sind für eine Einzelperson zweifellos als unangemessen im Sinn der am EL-Recht orientierten SchKG-Richtlinien zu bezeichnen: Im EL-Recht würden in der Gemeinde R. Wohnkosten von maximal Fr. 1'325.00 für eine Einzelperson als anrechenbare Ausgaben anerkannt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass vorliegend die alternierende Obhut für die beiden Töchter auch beim Beklagten zu einem zusätzlichen Wohnraumbedarf führt. Zudem wohnt die Klägerin mit den von ihr alternierend betreuten Kindern in der ehelichen Einfamilienhausliegenschaft und der Beklagte hat ebenfalls Anspruch auf einen gehobenen Wohnstandard. Indem die Vorinstanz (ab 1. August 2021) Wohnkosten von Fr. 1'800.00 (inkl. Parkplatzkosten) berücksichtigt hat, hat sie dem Beklagten zwar etwas höhere als am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten zugestanden und so auch einem gewissen gehobenen Wohnstandard Rechnung getragen. Eine Suchabfrage auf www.comparis.ch am 16. Dezember 2021 hat zudem ergeben, dass sieben Dreieinhalbzimmerwohnungen in R., vier davon zu höheren Mietzinsen von Fr. 1'910.00, drei davon zu tieferen Mietzinsen (Fr. 1'400.00, Fr. 1'700.00 und Fr. 1'770.00) inseriert waren. Es verhält sich somit nicht so, dass in R. nur Wohnungen auf einem hohen Preisniveau zu finden sind, wie es der Beklagte behauptet. Unter Berücksichtigung des wegen der alternierenden Obhut erhöhten Raumbedarfs des Beklagten und der erforderlichen örtlichen Nähe der Wohnungen sowie der damit verbunden eingeschränkten Auswahl möglicher Wohnungen und der mit einem Umzug in eine finanziell günstigere Wohnung verbundenen Zügelkosten erscheint es angemessen, es bei den tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 1'910.00 und den nicht im Grundsatz bestrittenen Parkplatzkosten von Fr. 120.00 zu belassen. Bei alternierender Obhut ist auch beim Beklagten als betreuendem Elternteil wie bei der Klägerin ein Wohnkostenanteil der Kinder von je Fr. 250.00 in Abzug zu bringen und zum Bedarf der Kinder zu schlagen. - 35 - 3.4.3. Da, wie die nachfolgende Unterhaltsberechnung (Erw. 4.2. und 4.3. hinten) zeigen wird, genügend Mittel vorhanden sind, sind auch die VVG-Prämien in der Höhe von Fr. 105.00 (Erw. 7.3.6. des angefochtenen Entscheids) zu berücksichtigen. Die familienrechtlichen Existenzminima des Beklagten (ohne Steuern, vgl. dazu hinten Erw. 4.2. und 4.3.) sind folglich wie folgt festzusetzen: 1. August 2020 bis 12. Februar 2022: Fr. 3'676.35 (Fr. 3'571.35 [unverändert, Erw. 7.3.1. des angefochtenen Entscheids] + Fr. 105.00 VVG-Prämien) Ab 13. Februar 2022: Fr. 3'176.35 (Fr. 3'071.35 [neu: Abzug Wohnkostenanteile Kinder: Fr. 500.00] + Fr. 105.00 VVG-Prämien) 3.5. 3.5.1. 3.5.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum der Klägerin Arbeitswegkosten in der Höhe von Fr. 129.00 und Leasinggebühren von Fr. 357.00. Sie erwog (Erw. 7.3.2. des angefochtenen Entscheids), aufgrund der Kinderbetreuung bedeute das Auto für die Klägerin eine enorme Zeitersparnis und dieses sei somit als Kompetenzgut zu berücksichtigen. Somit seien Arbeitswegkosten von Fr. 129.00 (eine Fahrt pro Woche nach QS. und zurück à insgesamt 46 km à Fr.0.70/km) sowie die Leasinggebühren in der Höhe von Fr. 357.00 pro Monat zu berücksichtigen. 3.5.1.2. 3.5.1.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 25), die Vorinstanz habe dem Fahrzeug der Klägerin wider die Gerichtspraxis Kompetenzcharakter beigemessen. Die blosse Zeitersparnis stelle keinen Grund dar, dem Auto Kompetenzcharakter zuzusprechen. Die Arbeitswegkosten der Klägerin seien um mindestens Fr. 29.00 zu reduzieren und die Leasingkosten überhaupt nicht zu berücksichtigen. Im Existenzminimum der Klägerin seien einzig Kosten von Fr. 100.00 für den öffentlichen Verkehr zu berücksichtigen. 3.5.1.2.2. Die Klägerin hält dazu fest (Berufungsantwort S. 9 f.), die Vorinstanz habe die Kosten für den Arbeitsweg korrekt festgesetzt. Ab dem 1. September 2021 (Stellenantritt in QR.) sei die Klägerin auf ein Auto angewiesen, da die Benützung des öffentlichen Verkehrs zu einem Zeitverlust von rund einer Stunde pro Tag führen und die Betreuung der Töchter nicht gewährleistet wäre. Die Klägerin arbeite jeweils montags und dienstags ganztags und am Donnerstag und Freitag jeweils am Morgen, sie fahre - 36 - durchschnittlich an 16 Tagen pro Monat von R. nach QR. und retour. Die Klägerin lege pro Monat 686 Km zurück, was bei Fr. 0.70 pro Km einen Betrag von Fr. 480.00 ergebe. 3.5.1.2.3. Der Beklagte lässt dazu ausführen (Eingabe vom 1. November 2021, S. 17 f.), der Arbeitsplatzwechsel der Klägerin ändere nichts daran, dass dem Fahrzeug kein Kompetenzcharakter zukomme, sie könne den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. 3.5.1.3. Bei einem Fahrzeug handelt es sich dann um ein Kompetenzgut im Sinn der SchKG-Richtlinien (Ziffer II/4), wenn der Betroffene wegen des Arbeits- wegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Die Klägerin führte in der persönlichen Befragung aus (act. 88), sie habe am 1. März 2020 bei ihrer damaligen Arbeitgeberin angefangen, sie sei im Homeoffice und gehe nur dienstags nach QS., Montag und Donnerstag sei sie zu Hause. Aufgrund des Umstands, dass die Klägerin bei der früheren Anstellung bei der AC. lediglich an einem Wochentag nach QS. fahren musste, und die Strecke R.-QS. gemäss Google Maps mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in rund 30 Minuten zurückgelegt werden kann, kann der Begründung der Vorinstanz nicht gefolgt werden und den Kompetenzcharakter des Fahrzeuges vermochte die Klägerin nicht glaubhaft zu machen. Es können daher die vom Beklagten anerkannten Fr. 100.00 für den Arbeitsweg im Existenzminimum der Klägerin berücksichtigt werden. In Bezug auf die neue Anstellung in QR. verhält es sich so, dass die Strecke mit dem Auto in rund 25 Minuten zurückgelegt werden kann, währenddem vom Wohnort der Klägerin bis zur Firma O. ein Zeitaufwand von rund 55 Minuten erforderlich ist (Google Maps). Aufgrund des fast einstündigen Arbeitswegs mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist fraglich, ob die Klägerin die Betreuung der Kinder in den Randzeiten (morgens, abends) und am Mittag (an den zwei Tagen, an welchen die Klägerin gemäss ihren Ausführungen nur vormittags arbeitet) genügend gewährleisten kann. Der Kompetenzcharakter des Fahrzeuges ist daher ab 1. September 2021 genügend glaubhaft gemacht. Die Klägerin veranschlagt die Fahrkosten mit Fr. 0.70 pro Kilometer. Das Obergericht ermittelt allerdings die Fahrkosten praxisgemäss (vgl. anstelle vieler den Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 20. September 2011 [ZOR.2011.67], Erw. 4.3.3.2) mit der Kilometerkostenberechnung des Tou- ring Clubs Schweiz (TCS). Dabei sind für die Ermittlung der Autokosten für den Arbeitsweg im Rahmen des Notbedarfs die veränderlichen und festen Kosten ohne Amortisation einzusetzen (Ziffer II/4 lit. d SchKG-Richtlinien). Der jährliche Arbeitsweg der Beklagten beträgt 7'560 Kilometer (45 Ar- beitswochen [unter Berücksichtigung von 5 Wochen Ferien und 10 Feiertagen] x 4 Arbeitstage x 42 km). Bei einer Fahrleistung von jährlich 7'560 Kilometer ergeben sich ohne Abschreibung, ohne Kapitalzinsen und - 37 - Wertverminderung (die nicht mit Betrieb und Unterhalt im Zusammenhang stehen) und ohne Garagierungskosten (die bei den Wohnkosten berücksichtigt sind) bei einem geleasten Fahrzeug jährliche Kosten von Fr. 3'477.60 (7'560 km x Fr. 0.46), d.h. im Monatsdurchschnitt Fr. 289.80. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sodann auch die Leasing-Kosten – vorliegend in der Höhe von unbestrittenen Fr. 357.00 - im Existenzminimum einzusetzen, wenn dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt (BGE 140 III 337 Erw. 5.2; vgl. auch Ziffer II/7 SchKG-Richtlinien). 3.5.2. Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung berücksichtigte die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 40.00, was in Bezug auf die frühere Anstellung bei der AC. unstreitig ist. Aufgrund der neuen Anstellung bei der O. in QR. sind der Klägerin entsprechend ihrem Antrag (Berufungsantwort S. 10) Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 80.00 (Fr. 200.00 x 0.4 [2 ganze Arbeitstage]) im Existenzminium zu berücksichtigen. 3.5.3. 3.5.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum der Klägerin Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 980.00 und Nebenkosten von Fr. 585.00. 3.5.3.2. 3.5.3.2.1. Die Klägerin macht geltend (Berufungsantwort S. 9), es kämen zusätzliche Hypothekarkosten von monatlich Fr. 438.00 hinzu, was auf eine durch den Beklagten selbst verschuldete Unterschriftsverweigerung zurückzuführen sei. Die eheliche Liegenschaft laufe daher zurzeit unter einem variablen Hypothekarzinssatz von 2.75% anstelle von 1% für eine Saron-Hypothek mit einer Laufzeit von einem Jahr. Der Betrag von Fr. 438.00 sei dem Beklagten im Rahmen der Überschussverteilung vorab zuzuteilen. Nachdem der zweite Hypothekarkredit in der Höhe von Fr. 300'000.00 am 1. Mai 2023 ebenfalls ablaufen werde und davon auszugehen sei, dass der Beklagte die Verlängerung wiederum nicht unterschreiben werde, sei ab Mai 2021 ein entsprechend höherer Betrag durch den Beklagten geschuldet. Sollte das Obergericht dieser Argumentation nicht folgen, seien die zusätzlichen Wohnkosten von monatlich Fr. 438.00 als Ausgabeposten in der Bedarfsberechnung der Klägerin zu berücksichtigen. 3.5.3.2.2. Der Beklagte hält dem entgegen (Eingabe vom 1. November 2021, S. 17), es sei richtig, dass er nicht mehr bereit gewesen sei, bei der Gläubigerbank eine Hypothek abzuschliessen. Der Beklagte habe kein Vertrauen mehr in - 38 - die Bankberater und er könne nicht zum Abschluss einer Hypothek verpflichtet werden, welche ihn als Solidarschuldner weiterhin binde. Ungeachtet dessen seien die Wohnkosten der Klägerin nicht höher. 3.5.3.3. Aufgrund des E-Mails der Aargauischen Kantonalbank vom 15. Oktober 2021 (Berufungsantwortbeilage 6) ist glaubhaft, dass die Hypothekarschuld von insgesamt Fr. 600'000.00 zur Hälfte mit einem Zinssatz von 2.072% und zur anderen Hälfte von 2.75% (seit 1. Mai 2021) verzinst wird. Seit 1. Mai 2021 beträgt der Hypothekarzins somit jährlich Fr. 14'466.00 bzw. monatlich Fr. 1'205.50. Dieser ist aufgrund des Effektivitätsprinzips im Existenzminimum der Klägerin zu berücksichtigen. Allfällige weitere Erhöhungen der Hypothekarzinsen per 1. Mai 2023 können mangels Ausgewiesenheit hingegen nicht berücksichtigt werden. Bis zum 1. Mai 2021 bleibt es bei insoweit unstreitigen Hypothekarzinsen von Fr. 980.00. 3.5.4. Die (um VVG-Prämien von Fr. 97.30 [Erw. 7.3.6. des angefochtenen Entscheids]) erweiterten familienrechtlichen Existenzminima der Klägerin (ohne Steuern, vgl. dazu hinten Erw. 4.1. und 4.2.) sind somit wie folgt festzusetzen: 1. August 2020 bis 30. April 2021: Fr. 2'867.45 (Erw. 7.3.2. des angefochtenen Entscheids; neu: Arbeitswegkosten: Fr. 100.00; Wegfall Leasinggebühren; zuzüglich VVG-Prämien: Fr. 97.30). 1. Mai 2021 bis 31. August 2021: Fr. 3'092.95 (neu: Hypothekarkosten: Fr. 1'205.50; zuzüglich VVG-Prämien Fr. 97.30) Ab 1. September 2021: Fr. 3'679.75 (neu: Arbeitswegkosten: Fr. 289.80; auswärtige Verpflegung: Fr. 80.00; Leasing Auto: Fr. 357.00; zuzüglich VVG-Prämien Fr. 97.30). 3.6. 3.6.1. Im Existenzminimum von C. und D. berücksichtigte die Vorinstanz Fremdbetreuungskosten von je Fr. 140.00, dies mit der Begründung, der Beklagte habe diese anerkannt (Erw. 7.3.3. des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte macht in der Berufung (S. 26 f.) geltend, er habe den Betrag von Fr. 140.00 nicht akzeptiert, zudem sei der Betrag nicht belegt und den Parteien seien noch nie Fremdbetreuungskosten angefallen. Die Klägerin verweist in der Berufungsantwort (S. 11) auf eine Bestätigung der AJ. in R., gemäss welcher sich die Fremdbetreuungskosten in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Januar 2021 auf Fr. 54'726.25 belaufen haben (vgl. - 39 - Berufungsantwortbeilage 9). Die geltend gemachten und von der Vorinstanz berücksichtigten Fremdbetreuungskosten von monatlich je Fr. 140.00 sind somit glaubhaft und bis 31. Januar 2021 (Berufungsantwort S. 10) im Existenzminimum von C. und D. zu berücksichtigen. 3.6.2. Die Existenzminima der Kinder C. und D. sind somit wie folgt festzusetzen: 1. August 2020 bis 31. Januar 2021 (unverändert): Fr. 1'085.05 für C.; Fr. 885.05 für D. 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021: Fr. 945.05 für C.; Fr. 745.05 für D. (neu: Wegfall Fremdbetreuungskosten) 1. August 2021 bis 12. Februar 2022: je Fr. 945.05 für C. und D. (neu: Grundbetrag D.: Fr. 600.00) Ab 13. Februar 2022: je Fr. 1'195.05 für C. und D. (neu: Wohnkostenanteil Wohnung Beklagter) Zudem sind den Kindern C. und D. je Fr. 200.00 (Kinderzulagen) als Einkommen anzurechnen. 4. 4.1. 4.1.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geld- unterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall gelten folgende Grundsätze: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist. Der Geldunterhalt fällt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil anheim, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt erfüllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (vgl. BGE 5A_1032/2019 Erw. 5.4.1). Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGE 5A_727/2018 Erw. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in diesem Sinne in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf - 40 - übersteigt (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.2). Steht das Kind – wie vorliegend ab dem 13. Februar 2022 - unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuen die Eltern das Kind je hälftig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGE 5A_727/2018 Erw. 4.3.2.3, BGE 147 III 265 Erw. 5.5). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Sinnvoll ist es dabei, auf das Verhältnis der Überschüsse (Einkommen abzüglich familienrechtlicher, angemessener Grundbedarf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzustellen (SCHWEIGHAUSER, FamKommentar Scheidung, a.a.O., N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar, a.a.O., N. 24 zu Art. 285 ZGB; BÄHLER, Unterhaltsrechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 282; vgl. auch die [für den Fall einseitiger Obhut] berücksichtigten Parameter in BGE 5A_311/2019 Erw. 8.3). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser gegebenenfalls alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen. Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.2). Bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle haben die Eltern den Unterhalt entsprechend der sich daraus ergebenden "Matrix" zu tragen, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die massgebenden Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 5.5 mit Hinweisen). 4.1.2. Da die bei den beiden Elternteilen jeweils tatsächlich anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es bei alternierender Obhut weiter einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen im Sinne von Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern - grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile - Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten - 41 - ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (BGE 5A_952/2019 Erw. 6.3.1, 5A_743/2017 Erw. 5.4.3). Soweit sich die Eltern über die direkte Tragung bzw. Bezahlung der genannten Rechnungen für Barauslagen nicht geeinigt haben, setzt die gerichtliche Anordnung von Zahlungen von einem Elternteil an den anderen voraus, dass auch gerichtlich geregelt wird, welcher Elternteil diese Kosten zu bezahlen hat. Ergibt sich, dass der vom einem Elternteil tatsächlich direkt getragene Anteil an den während der laufenden Obhutsausübung anfallenden Kosten und die ihm zusätzlich obliegenden (nicht unmittelbar im Verlauf der Obhutsausübung anfallenden) Zahlungen nicht teilbarer Auslagen an Dritte mehr leistet, als er entsprechend den massgeblichen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unterhaltsbeitrag festzusetzen. 4.2. Für den Zeitraum, in welchem die Klägerin die alleinige Obhut über die Kinder C. und D. innehat (1. August 2020 bis 13. Februar 2022, vgl. Erw. 2.5.2. vorstehend), ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Klägerin Natural- und der Beklagte Geldunterhalt leistet. Es ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche der Kinder C. und D.: 1. August 2020 bis 31. Januar 2021: Der Überschuss beträgt Fr. 1'932.10 (Einkommen Beklagter Fr. 6'420.00 + Einkommen Klägerin Fr. 4'314.00 + Einkommen C. und D. Fr. 400.00 ./. fam.rechtl. EM Beklagter Fr. 3'676.35 /. fam.rechtl. EM Klägerin Fr. 2'867.45 ./. fam.rechtl. EM C. Fr. 1'085.05 ./. fam.rechtl. EM D. Fr. 885.05 ./. *Steuern Beklagter Fr. 409.00 ./. *Steuern Klägerin Fr. 179.00 ./. *Steuern C. und D. Fr. 100.00). Das familienrechtliche Existenzminimum von C. (inkl. Steuern) zzgl. Überschussanteil beträgt Fr. 1'457.05 (fam.rechtl. EM Fr. 1'135.05 [inkl. Steuern Fr. 50.00] + 1/6-Überschussanteil Fr. 322.00). Das familienrechtliche Existenzminimum von D. (inkl. Steuern) zzgl. Überschussanteil beträgt Fr. 1'257.05 (fam.rechtl. EM Fr. 935.05 [inkl. Steuern Fr. 50.00] + 1/6-Überschussanteil Fr. 322.00). Nach Abzug der Kinderzulagen von je Fr. 200.00 ergibt sich ein Barunterhalt von Fr. 1'257.05 bzw. Fr. 1'057.05 für C. und D. Würde der Beklagte den ganzen (um Steuern und Überschussanteil, abzüglich Kinderzulagen) erweiterten Bedarf der Kinder tragen, würde ihm ein Betrag von Fr. 20.65 (Einkommen Fr. 6'420.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 3'676.35 ./. Steuern Fr. 409.00 ./. fam.rechtl. EM Kinder [nach Abzug der Kinderzulagen] inkl. Überschussanteil Fr. 2'314.00) verbleiben, währenddem die Klägerin einen Überschuss von Fr. 1'268.00 (Einkommen - 42 - Fr. 4'314.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 2'867.45 ./. Steuern Fr. 179.00) - anstatt von Fr. 644.00 (ein Drittel ["grosser Kopf"] von Fr. 1'932.10) - aufweisen würde. Damit beiden Parteien ein gleich hoher Überschussanteil (Fr. 644.00) verbleibt, sind die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf Fr. 950.00 (C.) bzw. Fr. 750.00 (D.) festzusetzen (Einkommen Beklagter Fr. 6'420.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 3'676.35 ./. Steuern Fr. 409.00 ./. Überschussanteil Fr. 644.00). Die Klägerin hat sich somit im Umfang von je Fr. 307.00 am Geldunterhalt von C. und D. zu beteiligen. Ein persönlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin ist aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit nicht gegeben. *Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch die Steuern zu berücksichtigen. Vorauszuschicken ist allerdings, dass keine genaue Bestimmung, sondern nur eine Schätzung möglich ist, da bei der Berechnung nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden kann (BRÄM/HASENBÖHLER, Züricher Kommentar, a.a.O., N. 118A zu Art. 163 ZGB). Was die im Barbedarf der Kinder neuerdings auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (zur Publikation vorgesehener BGE 5A_816/2019 (Erw. 4.2.3.5). Die Vorinstanz berücksichtigte in der Phase bis 31. Juli 2021 bei der Klägerin Steuern von Fr. 279.00 und beim Beklagten von Fr. 409.00 (angefochtener Entscheid Erw. 7.3.6.), was von den Parteien nicht beanstandet worden ist. Diese Steuerbeträge sind daher zu übernehmen. Vom Steueranteil der Klägerin sind je Fr. 50.00 den beiden Kindern zuzuweisen. Entsprechend sind bei der Klägerin Steuern von Fr. 179.00 zu berücksichtigen. 1. Februar 2021 bis 30. April 2021: Der Überschuss beträgt Fr. 2'212.10 (Einkommen Beklagter Fr. 6'420.00 + Einkommen Klägerin Fr. 4'314.00 + Einkommen C. und D. Fr. 400.00 ./. fam.rechtl. EM Beklagter Fr. 3'676.35 ./. fam.rechtl. EM Klägerin Fr. 2'867.45 ./. fam.rechtl. EM C. Fr. 945.05 ./. fam.rechtl. EM D. Fr. 745.05 ./. Steuern Beklagter Fr. 409.00 ./. Steuern Klägerin Fr. 179.00 ./. Steuern C. und D. Fr. 100.00). Das familienrechtliche Existenzminimum von C. (inkl. Steuern) zzgl. Überschussanteil beträgt Fr. 1'363.75 (fam.rechtl. EM Fr. 995.05 [inkl. Steuern Fr. 50.00] + 1/6-Überschussanteil Fr. 368.70). Das familienrechtliche Existenzminimum von D. (inkl. Steuern) zzgl. Überschussanteil beträgt Fr. 1'163.75 (fam.rechtl. EM Fr. 795.05 [inkl. - 43 - Steuern Fr. 50.00 ] + 1/6-Überschussanteil Fr. 368.70). Nach Abzug der Kinderzulagen von je Fr. 200.00 ergibt sich ein Barunterhalt von Fr. 1'163.75 bzw. Fr. 963.75 für C. und D. Damit dem Beklagten sein Überschussanteil (Fr. 737.35) verbleibt, sind die Unterhaltsbeiträge für C. und D. auf insgesamt Fr. 1'597.30 (Einkommen Fr. 6'420.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 3'676.35 ./. Steuern Fr. 409.00 ./. Überschussanteil Fr. 737.35) bzw. auf gerundet Fr. 900.00 für C. und auf Fr. 700.00 für D. festzusetzen. Die Klägerin hat sich somit im Umfang von je Fr. 264.00 am Geldunterhalt von C. und D. zu beteiligen. 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021: Der Überschuss beträgt Fr. 1'986.60 (Einkommen Beklagter Fr. 6'420.00 + Einkommen Klägerin Fr. 4'314.00 + Einkommen C. und D. Fr. 400.00 ./. fam.rechtl. EM Beklagter Fr. 3'676.35 ./. fam.rechtl. EM Klägerin Fr. 3'092.95 ./. fam.rechtl. EM C. Fr. 945.05 ./. fam.rechtl. EM D. Fr. 745.05 ./. Steuern Beklagter Fr. 409.00 ./. Steuern Klägerin Fr. 179.00 ./. Steuern C. und D. Fr. 100.00). Das familienrechtliche Existenzminimum von C. (inkl. Steuern) zzgl. Überschussanteil beträgt Fr. 1'326.15 (fam.rechtl. EM Fr. 995.05 [inkl. Steuern Fr. 50.00] + 1/6-Überschussanteil Fr. 331.10). Das familienrechtliche Existenzminimum von D. (inkl. Steuern) zzgl. Überschussanteil beträgt Fr. 1'126.15 (fam.rechtl. EM Fr. 795.05 [inkl. Steuern Fr. 50.00] + 1/6-Überschussanteil Fr. 331.10). Nach Abzug der Kinderzulagen von je Fr. 200.00 ergibt sich ein Barunterhalt von Fr. 1'126.15 bzw. Fr. 926.15 für C. und D. Damit dem Beklagten sein Überschussanteil (Fr. 662.20) verbleibt, sind die Unterhaltsbeiträge für C. und D. auf insgesamt Fr. 1'672.45 (Einkommen Fr. 6'420.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 3'676.35 ./. Steuern Fr. 409.00 ./. Überschussanteil Fr. 662.20) bzw. gerundet Fr. 935.00 für C. und Fr. 735.00 für D. festzusetzen. Die Klägerin hat sich somit im Umfang von je Fr. 191.00 am Geldunterhalt von C. und D. zu beteiligen. 1. August 2021 bis 31. August 2021: Der Überschuss beträgt Fr. 1'786.60 (Einkommen Beklagter Fr. 6'420.00 + Einkommen Klägerin Fr. 4'314.00 + Einkommen C. und D. Fr. 400.00 ./. fam.rechtl. EM Beklagter Fr. 3'676.35 ./. fam.rechtl. EM Klägerin Fr. 3'092.95 ./. fam.rechtl. EM C. Fr. 945.05 ./. fam.rechtl. EM D. Fr. 945.05 ./. *"Steuern Beklagter Fr. 409.00 ./. **Steuern Klägerin Fr. 179.00 ./. **Steuern C. und D. Fr. 100.00). - 44 - Die familienrechtlichen Existenzminima von C. und D. (inkl. Steuern) zzgl. Überschussanteil betragen je Fr. 1'292.80 (fam.rechtl. EM Fr. 995.05 [inkl. Steuern Fr. 50.00] + 1/6-Überschussanteil Fr. 297.75). Nach Abzug der Kinderzulagen von je Fr. 200.00 ergibt sich ein Barunterhalt von je Fr. 1'092.80. Damit dem Beklagten sein Überschussanteil (Fr. 595.50) verbleibt, sind die Unterhaltsbeiträge für C. und D. auf insgesamt Fr. 1'739.15 (Einkommen Fr. 6'420.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 3'676.35 ./. Steuern Fr. 409.00 ./. Überschussanteil Fr. 595.50) bzw. gerundet je Fr. 870.00 für C. und D. festzusetzen. Die Klägerin hat sich somit im Umfang von je Fr. 223.00 am Geldunterhalt von C. und D. zu beteiligen. **Die sich die Einkommensverhältnisse der Parteien nicht verändert haben, ist auch für den Monat August 2021 von den bisherigen Steuern auszugehen. 1. September 2021 bis 12. Februar 2022: Der Überschuss beträgt Fr. 1'807.80 (Einkommen Beklagter Fr. 6'420.00 + Einkommen Klägerin Fr. 5'048.00 + Einkommen C. und D. Fr. 400.00 ./. fam.rechtl. EM Beklagter Fr. 3'676.35 ./. fam.rechtl. EM Klägerin Fr. 3'679.75 ./. fam.rechtl. EM C. Fr. 945.05 ./. fam.rechtl. EM D. Fr. 945.05 ./. ***Steuern Beklagter Fr. 414.00 ./. ***Steuern Klägerin Fr. 300.00 ./. ***Steuern C. und D. Fr. 100.00). Die familienrechtlichen Existenzminima von C. und D. (inkl. Steuern) zzgl. Überschussanteil betragen je Fr. 1'296.35 (fam.rechtl. EM Fr. 995.05 [inkl. Steuern Fr. 50.00] + 1/6-Überschussanteil Fr. 301.30). Nach Abzug der Kinderzulagen von je Fr. 200.00 ergibt sich ein Barunterhalt von je Fr. 1'096.35 für C. und D. Damit dem Beklagten sein Überschussanteil (Fr. 602.60) verbleibt, sind die Unterhaltsbeiträge für C. und D. auf insgesamt Fr. 1'727.05 (Einkommen Fr. 6'420.00 ./. fam.rechtl. EM Fr. 3'676.35 ./. Steuern Fr. 414.00 ./. Überschussanteil Fr. 602.60) bzw. gerundet je Fr. 860.00 für C. und D. festzusetzen. Die Klägerin hat sich somit im Umfang von je Fr. 236.00 am Geldunterhalt von C. und D. zu beteiligen. ***Die Vorinstanz ging ab dem Zeitpunkt, in welchem sie der Klägerin ein höheres Einkommen anrechnete, von Steuern der Klägerin von Fr. 400.00 bzw. des Beklagten von Fr. 414.00 aus (Erw. 7.4.6. des angefochtenen Entscheids). Die Parteien haben sich nicht dazu geäussert, weshalb diese Steuerbeträge so zu übernehmen sind. Die Steueranteile der Kinder sind mit je Fr. 50.00 zu belassen. Der Steueranteil der Klägerin beläuft sich somit auf Fr. 300.00. - 45 - 4.3. 4.3.1. Für die Zeit ab 13. Februar 2022 (alternierende Obhut) ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten beträgt ohne Steuern Fr. 3'176.35 (Fr. 3'676.35 ./. Fr. 500.00 Wohnkostenanteil Kinder), dasjenige der Klägerin Fr. 3'679.75. Die Existenzminima von C. und D. zusammen betragen Fr. 2'390.10 (2x Fr. 600.00 Grundbetrag; 2x Fr. 95.05 KVG-Prämien; 4 x Wohnkostenanteil Fr. 250.00). Bei einem Einkommen der Parteien von insgesamt Fr. 11'468.00 (ohne Kinderzulagen) und einem zu deckenden Bedarf von Fr. 8'846.20 (Fr. 3'176.35+ Fr. 3'679.75 + Fr. 1'990.10 [nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 400.00]) ergibt sich ein Überschuss von Fr. 2'621.80. Beim gegebenen Überschuss sind die Bedarfe der Parteien um die Steuern zu erweitern. Mangels Beanstandungen der Parteien ist für den Beklagten weiterhin von Fr. 414.00 und für die Klägerin (inkl. Steueranteil der Kinder) von Fr. 400.00 auszugehen. Der Steueranteil der Kinder ist aufgrund der tieferen Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu hinten Erw. 4.3.2.) auf je Fr. 40.00 festzusetzen. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten inkl. Steuern beträgt somit Fr. 3'590.35 (Fr. 3'176.35 + Fr. 414.00). Dasjenige der Klägerin beträgt Fr. 3'999.75 (Fr. 3'679.75 + Fr. 320.00). Die familienrechtlichen Existenzminima von C. und D. (inkl. Steuern) betragen je Fr. 1'235.05 (Fr. 600.00 Grundbetrag; Fr. 500.00 Wohnkostenanteil; Fr. 95.05 Krankenkassenprämien; Fr. 40.00 Steueranteil) bzw. Fr. 1'035.05 nach Abzug der Kinderzulagen. Der Überschuss reduziert sich somit auf Fr. 1'807.80. Eine Verteilung dieses Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen ergibt einen Anteil von C. und D. von je Fr. 301.30 und einen der Parteien von je Fr. 602.60. Die um Steuern und Überschussanteil erweiterten Bedarfe von C. und D. betragen somit je Fr. 1'336.35 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteil: Fr. 500.00; Krankenkassenprämien: Fr. 95.05; Überschussanteil Fr. 301.30; Steueranteil Fr. 40.00 abzüglich Kinderzulagen Fr. 200.00). Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 2'829.65 (Einkommen Fr. 6'420.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'590.35 [inkl. Steuern]), diejenige der Klägerin Fr. 1'048.25 (Einkommen Fr. 5'048.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'999.75). Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt somit rund 25% und diejenige des Beklagten rund 75%. Angesichts der Betreuungsanteile von 55% (Klägerin) bzw. 45% (Beklagter) erscheint es gerechtfertigt, dass die Klägerin 20% (je Fr. 267.25 - 46 - für jedes Kind) und der Beklagte 80% (rund je Fr. 1'069.00 für jedes Kind) am nicht durch die Kinderzulage gedeckten Kinderunterhalt trägt. 4.3.2. Beide Parteien tragen vorliegend die jeweiligen bei ihnen anfallenden Wohnkostenanteile von Fr. 500.00. Betreffend Krankenkassenprämien für C. und D. ist davon auszugehen, dass diese von der Klägerin bezahlt werden (vgl. Prämienrechnung Helsana, Klagebeilage 6). Die Kinderzulagen werden von der Klägerin bezogen (vgl. Lohnabrechnung der Klägerin vom September 2021, Berufungsantwortbeilage 2). Beim Beklagten ergibt sich ein bei ihm anfallender Bedarf von C. und D. von Fr. 1'311.15 (Anteil Grundbetrag Fr. 540.00 [45% von 2x Fr. 600.00] + Wohnkostenanteil Fr. 500.00 + Überschussanteil Fr. 271.15 [45% von 2 x Fr. 301.30]). Bei der Klägerin fallen Fr. 1'361.55 (Anteil Grundbetrag Fr. 660.00 [55% von 2 x Fr. 600.00]; Wohnkostenanteil Fr. 500.00; Krankenkassenprämien Fr. 190.10 [2 x Fr. 95.05]; Überschussanteil Fr. 331.45 [55% von 2 x Fr. 301.30]; Steueranteil Kinder Fr. 80.00 [2 x Fr.40.00]; abzüglich Kinderzulagen Fr. 400.00) an. Der beim Beklagten anfallende Bedarf unterschreitet somit den von ihm arithmetisch aus dem gegenseitigen Verhältnis der Überschüsse (Leistungsfähigkeit) errechneten zu tragende Anteil am nicht durch Kinderzulage gedeckten Kinderunterhalt um rund Fr. 827.00 (Fr. 2'138.00 ./. Fr. 1'311.15). Der bei der Klägerin anfallende Bedarf überschreitet den errechneten von ihr zu tragenden Unterhaltsanteil demgegenüber um rund Fr. 827.00 (Fr. 1'361.55 ./. Fr. 534.50 [2 x Fr. 267.25]). Vorliegend erscheint es daher angemessen, die vom Beklagten an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge für C. und D. auf je Fr. 415.00 festzusetzen. 5. Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – bei der Obhutsfrage obsiegt der Beklagte praktisch vollumfänglich, im Unterhaltspunkt zu rund 40% - ist die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr.2'500.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD), dem Beklagten zu 30% und der Klägerin zu 70% aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten 40% der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer leicht überdurchschnittlichen Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Zuschlägen von insgesamt 30% für die Eingaben vom 1. und 29. November 2021 und vom 6. Dezember 2021 (§ 6 Abs. 3 AnwT, unter Berücksichtigung von teilweise überflüssigen Ausführungen - 47 - des Beklagten), Barauslagen von pauschal Fr. 100.00 und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf gerundet Fr. 2'773.30 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4 5, 6 und 8 des Entscheids der Gerichtspräsidentin von Lenzburg vom 29. April 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 3. 3.1. 3.1.1. Die Kinder C., geb. tt.mm.2009, und D., geb. tt.mm.2011, werden für die Zeit bis zum 12. Februar 2022 unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3.1.2. Mit Wirkung ab 13. Februar 2022 wird die alternierende Obhut der Eltern über die Kinder C., geb. tt.mm.2009, und D., geb. tt.mm.2011, angeordnet. 3.2. Für die Zeit bis 12. Februar 2022 gilt folgende Besuchs- und Betreuungsregelung: Der Gesuchgegner ist berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, am Montag und Donnerstag zum Mittagessen sowie jeweils 1 zusätzliche Nacht pro Woche zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich 6 Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Die Ferien- und Feiertagsplanung sprechen die Parteien jeweils frühzeitig ab. Können sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchgegner. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten. 3.3. Ab 13. Februar 2022 gilt in jeweils einer Periode von 2 Wochen, beginnend am Sonntagabend, 18.00 Uhr, endend am übernächsten Sonntagabend, 18.00 Uhr, folgende Betreuungsregelung: Von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 8 Uhr (bzw. bis zum Schulbeginn am Morgen), betreut der Gesuchsgegner C. und D. - 48 - Von Mittwoch, 12.00 Uhr (bzw. ab Schulschluss), bis Samstag, 09.00 Uhr, betreut die Gesuchstellerin C. und D. Von Samstag, 09.00 Uhr, bis Mittwoch 8 Uhr (bzw. zum Schulbeginn), betreut der Gesuchsgegner C. und D. Von Mittwoch, 12 Uhr (bzw. ab Schulschluss), bis Sonntag, 18.00 Uhr, betreut die Gesuchstellerin C. und D. Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner verbringen die Schulferien je zur Hälfte mit C. und D. Die Ferien- und Feiertagsplanung sprechen die Parteien jeweils frühzeitig ab. Können sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchgegner. 6. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C. und D. rückwirkend monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zuzüglich allfällig bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: 1. August 2020 bis 31. Januar 2021: Fr. 950.00 für C. Fr. 750.00 für D. 1. Februar 2021 bis 30. April 2021: Fr. 900.00 für C. Fr. 700.00 für D. 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021: Fr. 935.00 für C. Fr. 735.00 für D. 1. August 2021 bis 31. August 2021: Fr. 870.00 für C. Fr. 870.00 für D. 1. September 2021 bis 12. Februar 2022: Fr. 860.00 für C. Fr. 860.00 für D. Ab 13. Februar 2022: Fr. 415.00 für C. Fr. 415.00 für D. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird der Klägerin zu 70% (Fr. 1'750.00) und dem Beklagten zu 30% (Fr. 750.00) auferlegt, und mit dem vom Beklagten in der Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten - 49 - Fr. 1'250.00 zu ersetzen und Fr. 500.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen hat (Art. 111 ZPO). 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 40% seiner richterlich auf Fr. 2'773.30 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 1'109.30, zu bezahlen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) den Beklagten (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr.15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr.30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr.30'000.00. - 50 - Aarau, 18. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Porchet