- monatlicher Notbedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'367.00 - monatlicher Notbedarf Gesuchsgegner: Fr. 1'419.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 850.00 - monatlicher Notbedarf D.: Fr. 650.00 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu 1/7 mit Fr. 285.00 dem Beklagten und zu 6/7 mit Fr. 1'715.00 der Klägerin auferlegt, dieser jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO vorgemerkt.