11. Bei diesem Verfahrensausgang ist die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) zu einem Siebtel mit Fr. 285.00 dem Beklagten und zu sechs Siebteln mit Fr. 1'715.00 der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der mehrheitlich obsiegende Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäussert und ist nicht berufsmässig vertreten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen