1.2 des Dispositivs das Trennungsdatum auf den 11. November 2020 festgelegt habe, sei davon auszugehen, dass es sich bei den nachfolgenden Ziffern (mit dem 11. Dezember 2020 als Stichtag für die geschuldeten Unterhaltszahlungen) um ein redaktionelles Versehen handle, kann ihr somit nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Vorinstanz die Unterhaltspflicht in zeitlicher Hinsicht entsprechend den Anträgen der Klägerin festgesetzt.