Wird der Beklagte mit der Vorinstanz (Urteil, S. 22 f.) dazu verpflichtet, Unterhaltsbeiträge im Umfang seiner Leistungsfähigkeit (Fr. 417.00) zu leisten, verbleibt noch ein ungedeckter Barunterhalt der Kinder von Fr. 843.00 (Fr. 730.00 + Fr. 530.00 ./. Fr. 417.00), geht man wie die Vorinstanz davon aus, dass die Klägerin sich mit ihrem höheren Einkommen in der Phase 2 im Umfang des ungedeckten Betrags am gebührenden Bedarf zu beteiligen hat, verbleibt ihr noch ein Überschuss von Fr. 325.00 (Fr. 3'535.00 ./. Fr. 2'367.00 ./. Fr. 843.00). Dieser übersteigt ihren Überschussanteil von Fr. 160.00 (grosser Kopf, vgl. vorne E. 9.2.1).