9.2.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem "vom Gesetzgeber vorgegebenen Konzept, wonach Geld und Naturunterhalt gleichwertig sind", dass bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen muss, welcher nicht die Obhut innehat und von den mit der Betreuung verbundenen Aufgaben weitgehend entbunden ist. Davon kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1). - 24 -