Bedarf Klägerin Fr. 2'367.00 Bedarf Beklagter Fr. 1'419.00 Bedarf C. Fr. 850.00 Bedarf D. Fr. 650.00 Total Fr. 5'286.00 Es ergibt sich ein Überschuss von Fr. 485.00. Es rechtfertigt sich, diesen Überschuss vollumfänglich auf die Kinder aufzuteilen, nachdem die Klägerin einen überobligatorischen Arbeitseinsatz leistet (vgl. E. 6.2 oben). Nachdem der Bedarf der Beklagten aus ihrem Einkommen gedeckt ist, ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.