Der Fehlbetrag von C. beträgt Fr. 650.00, derjenige von D. Fr. 450.00 (angefochtener Entscheid E. 7.4.2, S. 19). Der Überschuss des Beklagten von Fr. 417.00 ist im Verhältnis dieses jeweiligen Bedarfs den Kindern (59 % C.; 41 % D.) zuzuweisen. Es resultieren Unterhaltsbeiträge von Fr. 246.00 - 23 - für C. (ungedeckter Barunterhalt Fr. 404.00) und Fr. 171.00 für D. (ungedeckter Barunterhalt Fr. 279.00). 9.2. 9.2.1. In der zweiten Phase ergibt sich: Einkommen Klägerin Fr. 3'535.00 Einkommen Beklagter Fr. 1'836.00 Einkommen C. Fr. 200.00 Einkommen D. Fr. 200.00 Total Fr. 5'771.00