9. 9.1. Das massgebliche Einkommen des Beklagten (Fr. 1'836.00) übersteigt sein Existenzminimum (Fr. 1'419.00) somit um Fr. 417.00. In der ersten Phase vermag die Klägerin ihren Bedarf mit dem Einkommen nicht zu decken, die Unterdeckung beträgt Fr. 930.00 (Fr. 1'795.00 ./. Fr. 2'725.00). Die Kinder hätten somit Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt in dieser Höhe, d.h. je Fr. 465.00 pro Kind.