8.2. Ausgehend von Wohnkosten von Fr. 1'600.00 für eine Wohnung für 2 Personen in der Schweiz und hälftiger Kostenbeteiligung der beiden Personen (Ziff. II./1 SchKG-Richtlinien) ergibt sich ein Wohnkostenanteil des Beklagten von Fr. 800.00 (angefochtener Entscheid E. 7.4.2 S. 17). Die Klägerin (Berufung S. 13) tut nicht substantiiert dar, weshalb solche Kosten nicht angemessen sind. Beim Mietkostenniveau von 68,1 % unstrittig in Irland ergeben sich die von der Vorinstanz eingesetzten Wohnkosten von Fr. 545.00. 8.3. Es ergibt sich ein Existenzminimum des Beklagten von Fr. 1'419.00 (Grundbetrag Fr. 712.00; Wohnkosten Fr. 545.00; Krankenkasse Fr. 97.00; Berufsauslagen Fr. 65.00).