8. 8.1. Geht man mit der Klägerin (act. 40) und der Vorinstanz (Urteil, E. 7.4.2 S. 16 f.) davon aus, dass der Beklagte mit seiner Mutter in einem Haushalt lebt, ist bei ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 für eine alleinstehende Person in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen einzusetzen (Ziff. I./2 SchKG-Richtlinien). Der Grundbetrag von Fr. 1'700.00 für eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen (Ziff. I./3 SchKG-Richtlinien) bzw. Fr. 850.00 für eine von beiden Personen, den die Klägerin in der Berufung (S. 13) geltend macht, gelangt nur bei Hausgemeinschaften partnerschaftlicher Natur zur Anwendung (BGE 132 III 483 E. 4.2).