Für die Arbeit in O. beträgt der wöchentliche Arbeitsweg 70 km. Jedenfalls für diese beiden Stellen ist es wegen der erheblichen Zeitersparnis bei der Benützung des Autos, welche angesichts der Betreuungspflichten der Klägerin bei der Beurteilung des Kompetenzcharakters des Autos zu berücksichtigen ist, angezeigt, der Klägerin Autokosten im Existenzminimum zuzugestehen.