Drei der von der Klägerin belegten (Klagebeilage 7) Haushaltstellen hat sie im rund 5 km entfernten Q. wahrzunehmen, eine Stelle in P. selber. Dazu hat sie ein Mal in der Woche im am weitesten entfernten N. (rund 15 km) zu arbeiten und an 5 Wochentagen jeweils abends in O. (7 km entfernt von P.). Für die Arbeitsstelle in N. beträgt die wöchentliche Strecke 30 km. Für die Arbeit in O. beträgt der wöchentliche Arbeitsweg 70 km.