7.1.2. Im Notbedarf sind nur unumgängliche Berufsauslagen zu berücksichtigen, d.h. mit Bezug auf Fahrten zum Arbeitsplatz die effektiven Auslagen für das öffentliche Verkehrsmittel, es sei denn, ein Ehegatte ist wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen (z.B. auch aus gesundheitlichen Gründen) auf ein Fahrzeug angewiesen (Ziff. II/4 der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7]).