Die Klägerin macht dazu in der Berufung (S. 9) geltend, sie putze an verschiedenen Orten in privaten Haushalten und kehre gleichzeitig jeden Mittag nach Hause zurück, um mit den Kindern zu essen. Es sei nur logisch, dass all dieser Aufwand ohne Auto schlichtweg nicht zu stemmen wäre. Von P. aus sei es nicht möglich, an die verschiedenen Arbeitsorte mit den ÖV zu reisen und dann jeweils mittags wieder nach Hause zurück zu kehren. Weil sie entsprechend auf auswärtige Verpflegung verzichten könne, sei es das Mindeste, die geschätzten Fr. 400.00 im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen. - 21 -