Die Vorinstanz verneinte den Kompetenzcharakter des Autos, weil die die Klägerin alleine die Zeitersparnis als Grund für dessen Notwendigkeit angeführt habe. Es würden der Klägerin aber in Ermangelung von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung keine diesbezüglichen Kosten angerechnet. Ermessensweise würden deshalb höhere Arbeitswegkosten, als für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden, nämlich Fr. 300.00 angerechnet (Urteil, E. 7.4.2, S. 18).