7. 7.1. 7.1.1. Die Klägerin machte vor Vorinstanz Fr. 400.00 monatlich für die Benutzung des eigenen Autos geltend, das sie für die Arbeit bei den verschiedenen Arbeitgebern benötige (act. 9). An der Verhandlung führte sie dazu aus, sie brauche das Auto, damit sie sich an die verschiedenen Arbeitsorte begeben könne. Wenn sie den Bus nähme, bräuchte sie jeweils 40 Minuten, während sie mit dem Auto 10 Minuten habe. Sie brauche das Auto, damit sie alles an einem Tag durchbringe (act. 44). Die Vorinstanz verneinte den Kompetenzcharakter des Autos, weil die die Klägerin alleine die Zeitersparnis als Grund für dessen Notwendigkeit angeführt habe.