6.2. Die Klägerin war somit nach dem Verlust der Stelle bei F. in der Lage, neben der Tätigkeit als Reinigungskraft ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 2'783.50 zu erzielen. Unter Berücksichtigung, dass sie ihre Reinigungstätigkeit in einem nicht näher dargestellten Umfang teilweise reduziert hatte, kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nach dem 1. September 2021 das von der Vorinstanz zugrunde gelegte Einkommen von insgesamt mindestens Fr. 3'535.00 pro Monat erzielte, das auf einem Einkommen von Fr. 1'740.00 neben demjenigen aus der Reinigungstätigkeit beruhte, und dass sie auch künftig ein solches erzielen kann.